Sehr geehrte Frau S.,
nach § 910 BGB
darf der Eigentümer eines Grundstückes Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten.
Wegen der Kosten steht Ihnen ein Kostenerstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB
zu.
Allerdings kann das Selbsthilferecht verwirken, wenn zu dem bloßen Gewährenlassen über längere Zeit hinweg weitere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen in eine Einwilligung des Betroffenen begründen (OLG Celle MDR 2005, 804
).
Wenn solche Gründe allerdings nicht vorliegen und Sie zu keiner Zeit dem Nachbarn zu verstehen gegeben haben, dass Sie den Bewuchs zum Beispiel "schön finden", dann bleibt es bei der Erstattungspflicht.
Praktischerweise sollten Sie dennoch dem Nachbarn die Möglichkeit geben, den Bewuchs auf eigene Kosten zu entfernen, obgleich Sie dazu nicht verpflichtet wären.
Diese Antwort ist vom 03.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 (WhatsApp)
Web: http://www.anwalt-prime.de
E-Mail:
Der Weinbewuchs der rückwärtigen Fassade war bis dato nicht sichtbar, da es sich um einen typischen Berliner Hinterhof handelt, die Rückseite des eigenen Gebäudes nicht einsehbar ist und der Wein erst jetzt über das Dach bis um den Schornstein herumgewuchert ist. Falls der Besitzer des Nachbargrundstücks nicht reagiert und den Wein nicht entfernt, können wir dann dessen Grundstück betreten, um den Wein an der Wurzel zu entfernen oder dürfen wir nur den Teil entfernen lassen, der über unsere Dachkante herüberwächst? Wie gesagt, die rückwärtige Fassade unseres Gebäudes ist nur von Nachbarhinterhof aus zu erreichen und wir müssten dessen Grundstück betreten.
Sehr geehrte Frau S.,
das Grundstück des Nachbarn dürfen Sie nicht ohne Genehmigung betreten, allerdings könnten Sie von ihm die Beseitigung verlangen, wenn zu befürchten ist, dass der Wein stets die Grundstücksgrenze überquert.
Für die Beseitigung an Ihrer Hauswand allerdings besteht ein Betretungsrecht, gleich wenn zum Beispiel Arbeiten an der Fassade gemacht werden müssten.
Dieses sollte aber vorher immer angekündigt werden.
Wenn Sie in diesem Falle rechtliche Unterstützung benötigen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt