Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Anfrage.
Zunächst einmal ist es entscheidend, welche Rechte zu Gunsten des Grundstückes B und zu Lasten des Grundstückes A im Grundbuch eingetragen sind, und was damals bei der Grunddienstbarkeitsbestellung (Wege- und Fahrtrechte) vereinbart wurde.
Sie schildern, dass im Grundbuch ein Wege- und Fahrtrecht sowie ein Recht zum Ausbau des Fußweges eingetragen sind. In diesem Fall würden Ihnen diese Rechte als neuer Eigentümer des Grundstückes B zustehen. Die Aussage des Eigentümers von Grundstück A ist nicht richtig, im Grundbuch eingetragene Rechte verjähren gemäß § 902 BGB
nicht. Die eingetragenen Rechte sind unverjährbar, es kommt dabei auch nicht darauf an, ob von diesen Rechten Gebrauch gemacht wurde. Die eingetragenen Wege- und Fahrtrechte können nur durch Löschung im Grundbuch untergehen, dazu bedarf es aber der Zustimmung des Eigentümers B.
Welche konkreten Rechte Ihnen aufgrund des Wege- und Fahrtrechtes zustehen, lässt sich nur anhand der Notarurkunde, welche damals bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit beurkundet wurde, klären. Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie den Fußweg auf eigene Kosten ausbauen können. Die Anpflanzungen müssten Sie ggf. dem Eigentümer von A nach ihrem aktuellem Wert ersetzen, wenn in der Notarurkunde dazu keine Vereinbarung getroffen wurde.
Ein längeres Abstellen von Bauwerkzeug auf der Zufahrt dürfte hingegen von dem Wegerecht nicht gedeckt sein.
Weigert sich der Eigentümer A dennoch, das Wege- und Fahrtrecht sowie den Ausbau des Fußweges zu akzeptieren, dann bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als eine Duldungsklage zu erheben.
Weitere Empfehlung: In der Regel erwirbt man als Käufer ein erschlossenes Grundstück, dazu zählt auch die Zuwegung zur öffentlichen Straße. Ihr Verkäufer wäre deshalb eigentlich in der Pflicht, das Fahrt- und Wegerecht mit dem Nachbarn vor dem Verkauf zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Herrmann
Rechtsanwältin