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Wegerecht

| 16. Februar 2007 19:51 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


08:48

wir haben im Notarvertrag unseren Nachbarn ein Geh-Fahr und Leitunsrecht ohne unser wollen durch Falschaussage des Notars übergeholfen bekommen,was wir vor Gericht nicht beweisen konnten da Zeugen fehlen.Im Notarvertrag steht"Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstückes gestattet dem jeweiligen Eigentümer des herrschendenauf dem dienenden Grundstück entlang der Grundstücksgrenze einen befestigten und befahrbaren Weg von ca.3 Meter Breite(mindestens 3 Meter)anzulegen und ihn zu begehen nd zu befahren und dauernd zur Verlegung,Belassung und Unterhaltung von Ver-und Entsorgungsleitugen,insbesondere für Strom Telekommunikation,Gas ,Wasser und Abwasser zu benutzen.
Die Kosten für für die Errichtung,Unterhaltung des Weges im Bereich des Gewährten Geh-und Fahrrechtes tragen die Eigentümer des dienenden und herrschenden Grundstücks zu gleichenTeilen."
meine Frage hierzu:Ich (dienendes Gundstück) möchte die Auffahrt mit Rasengittersteinen pflastern lassen eigentlich nur zwei Fahrspuren,aber wenn ich die kompl.3 Meter pflastern lassen muß dann diese kompl.nur mit Rasengittersteinen und dann davon die hälfte Bezahlen.Mein Nachbar möchte die kompl.3 Meter mit Betonpflaster haben ,da bin ich dagegen,ich möchte mir nicht mein Grundstück versiegeln lassen(Regensteuer),Ich haben ihn angeboten er kann 2 Fahrspuren auf seine Kosten mit anderen Pflaster machen lassen aber die differenzkosten zu Rasengitter soll er dann allein tragen.Nun droht sein Anwalt mit Gericht weil er kein Rasengitter möchte?Muß ich auf seinen Forderung eingehen oder sind Rasengittersteine ausreichend da sie meiner Meinung nach übrings auch vom Bauamt wie im Vertrag befestigt und befahrbar sind

16. Februar 2007 | 20:12

Antwort

von


(2931)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrte Ratsuchende,


nach dem Vertragstext werden Rasengittersteine ausreichend sein.

Hier wurde vereinbart, dass die Nutzung zur "dauernden Begehung und Befahrung" geeignet sein muss und dieses ist auch mit Rasenkantensteinen gewährleistet.

Gewährleistet sein muss aber, dass die Steine aufgefüllt werden (verfestigte Erde oder Kies), um Stolperfallen zu vermeiden.


Ist dieses der Fall, sollten Sie dann die Vorschläge der Gegenseite zurückweisen können. Bevor die Sache nun weiter eskaliert, sollten Sie auch einmal überlegen, den Schiedsmann der Gemeinde einzuschalten.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 16. Februar 2007 | 20:44

Vielen Dank muß ich die kompl.3Meter Pflastern oder würden auch zwei Fahrspuren reichen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Februar 2007 | 08:48

Sehr geehrte Ratsuchende,

sofane zwischen den Fahrspuren Auffüllungen gemacht werden, müsste dieses reichen. Ich gebe aber zu bedenken, dass nach dem Vertrag der Weg befahrbar esein muss und Sie dann die Anstände für alle Eventualitäten einhalten müssen. Ich würde daher dazu raten, die gesamte Breite zu pflastern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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vielen Dank für die schnelle Antwort,hoffe er läßt die Klage sein ,ansonsten hoffe ich, das ich den Fall gewinne

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