Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Der Teil des Abwasserrohres, der unter dem jeweiligen Grundstück verläuft ist Eigentum des Hauseigentümers. Demnach ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich das beschädigte Abwasserrohr befindet als Eigentümer für dessen Zustand verantwortlich. Danach hat der Eigentümer im Bereich des beschädigten Abwasserrohres dies Instand zu halten und setzen.
Eine Beteiligung der übrigen Eigentümer ist vorbehaltlich einer anderen Regelung nicht vorgesehen. Allerdings kann sich der betroffene Eigentümer einer beschädigten Rohrleitung gegenüber den anderen Eigentümern schadensersatzpflichtig machen, wenn durch eine verspätete oder unterlassene Reparatur zusätzliche Schäden bei den anderen Eigentümer entstehen.
Etwas anderes würde sich lediglich dann ergeben, wenn es sich bei den Reihenhäusern um Wohnungseigentum nach dem WEG handelt. Dann bestünde eine Instandsetzungspflicht der Eigentümergemeinschaft, soweit es sich um Gemeinschaftseigentum handelt. Aufgrund Ihrer Angaben hinsichtlich der Grundbuchbelastung ist dies aber unwahrscheinlich.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick vermittelt zu haben.
Beste Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
In dem zugrunde liegenden Fall, den der BGH zu entscheiden hatte ging es um die Erstattung von Kosten für die Anschaffung eines Hof- oder Straßentores.
Nach herrschender Meinung wird eine Anlage i.S. von § 1020, S. 2 BGB
von dem Dienstbarkeitsberechtigten nur "gehalten", wenn er das alleinige Benutzungsrecht hat ( OLG Hamm, MDR 2003, 737
; OLG Köln [27. Zivilsenat], NJW-RR 1996, 16
; MünchKomm, 4. Aufl., § 1020 Rdnr. 9; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 1020 Rdnr. 3).
Da wie in Ihrem Fall der Eigentümer ein Mitbenutzungsrecht hat, entfällt nachherrschender Meinung eine alleinige Unterhaltspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten.
Der BGH hat sich in dem vorliegenden Fall allerdings der Auffassung angeschlossen hat, dass der aus der Dienstbarkeit Mitberechtigte zur Unterhaltsleistung anteilig verpflichtet ist.
Der Senat des BGH hat sich entgegen der herrschenden Meinung der Auffassung angeschlossen, nach welcher die Mitbenutzung einem "Halten" der Anlage nicht entgegensteht und das Interesse des Eigentümers in diesem Fall nicht die alleinige Unterhaltung durch den Dienstbarkeitsberechtigten erfordert, der Eigentümer von diesem vielmehr nach § 1020, S. 2 BGB
eine anteilige Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung verlangen kann.
Ihr Fall ist aber nach meiner Ansicht nicht mit dem Fall vergleichbar, den der BGH zu entscheiden hatte. In diesem Fall hatte ein Eigentümer gegenüber einem Berechtigten die Überfahrt zu dulden. In Ihrem Fall besteht jedoch für ein Teilstück der Anlage jeweiliges Alleineigentum mit einer Berechtigung, dass Abwasser weiter durch zuleiten. Insoweit kann nicht von einer Anlage i.S. des § 1020 BGB
gesprochen werden, da der eine Nachbar, bei dem der Schaden aufgetreten ist, keine Anlage betreibt.
Insoweit obliegt es jedem Eigentümer seinen Anteil an der Anlage instand zu halten.
Ich könnte mir allerdings aufgrund Ihrer Nachfrage folgende Konstellation vorstellen. Die 6 Eigentümer bilden hinsichtlich der Anlage Abwasserrohr eine Eigentümergemeinschaft, die in entsprechender Anwendung des BGH Urteil gemeinsam zur Unterhaltung und Instandsetzung verpflichtet ist.
Insoweit obliegt es dann der Eigentümergemeinschaft bei Schäden an dem Abwasserrohr diese zu beseitigen, die Kosten zu tragen und die entsprechenden anteiligen Beträge bei den 6 Eigentümern (1/6) einzufordern. Soweit ein Eigentümer bei einem auftretenden Schaden eigenmächtig eine Reparatur vornimmt, hat er einen Anspruch gegen die Miteigentümergemeinschaft aus Geschäftsführung ohne Auftrag, nicht aber gegen einzelne Eigentümer.
Da die jetzige Situation für alle 6 Eigentümer sicherlich unbefriedigend ist und jeder Eigentümer befürchten muss, das Schäden in seinem Abschnitt auftreten, rate ich auch zur Erlangung von Rechtfrieden eine Vereinbarung (z.B. in Form der vorgenannten Ausführungen zur Miteigentümerschaft) zwischen den Eigentümern zu treffen, die soweit möglich auch ihren Eingang in das Grundbuch findet.
Mit besten Grüßen