Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
die aktuelle Gesetzeslage stellt sich für Sie günstiger dar, als Sie zunächst aufgrund Ihrer eigenen Recherchen angenommen haben.
Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI
, wer
· teilweise oder voll erwerbsgemindert ist,
· die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und
· in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles mindestens 36 Pflichtbeiträge hatte.
Die Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderung werden von Ihnen auch erfüllt, sobald Sie krankheitsbedingt nur noch weniger als drei Stunden täglich Ihre Tätigkeit ausüben können.
Es sind dann also nicht 36 Jahre lang, sondern nur 36 Monate lang Beitragszahlungen nachzuweisen.
Eine 20-jährige Wartezeit ist nur für solche Personen gedacht, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren voll erwerbsgemindert waren, und es seither ununterbrochen sind. Diese besondere Wartefrist wurde insbesondere eingeführt für Menschen, die seit Geburt schwerbehindert ist.
Sie müssen allerdings nach den von Ihnen geschilderten Tatsachen lediglich die Wartefrist von fünf Jahren erfüllen, also vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens fünf Jahre lang Beiträge eingezahlt haben, und zwar mindestens Pflichtbeiträge für drei Jahre (= 36 Monate).
Bei Altersrente wegen Schwerbehinderung gilt gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI
eine 35-jährige Wartefrist, die Sie nach Ihren Angaben im Jahr 2009 dann zusätzlich erfüllen werden.
Sie sollten also, wenn es soweit ist, einen entsprechenden Antrag bei dem Sozialversicherungsträger auf Frührente wegen voller Erwerbsminderung oder auf Altersrente wegen Schwerbehinderung stellen, je nach dem, was nach der dann geltenden Rechtslage für Sie günstiger ist.
Hier die entsprechenden Links:
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/06/index.php?norm_ID=0603300
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/06/index.php?norm_ID=0604300
http://www.rententips.de/rententips/grv/em/01.php
http://www.rententips.de/rententips/selbst/rv/04.php
Ich hoffe, dass Ihnen meine Auskunft Klarheit verschafft hat.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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