Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch die §§ 5 ff. SGB V wird der Kreis der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen bestimmt und eine Versicherungspflicht begründet.
Eine Pflichtversicherung besteht u.a. für Arbeitslose (d.h. bei Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II). Das ergibt sich aus § 5 Abs. I Nr. 2 und 2a SGB V.
Die §§ 6 und 7 SGB V enthalten Tatbestände mit Ausnahmen vom Versicherungszwang.
Gem. § 8 SGB V kann auf man sich Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, was durch § 9 SGB V eingeschränkt wird.
Auch wer einen Verdienst oberhalb der Versicherungspflichtgrenzen gem. § 6 Abs. I Nr. 1 SGB V hat, kann ein Wahlrecht ausüben zwischen dem freiwilligen Verbleib in der GKV oder dem Wechsel in die PKV.
Da mit Bezug von Arbeitslosengeld I die Versicherungspflicht in der GKV eintritt, brauchen Sie nicht zu kündigen bzw. eine Frist einzuhalten. Ich empfehle aber, der PKV den neuen Status mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass man in die GKV (zurückkehren) möchte, weil die PKV den Vertrag mit Beginn der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse aufheben muß.
Der Wechsel in die GKV ist also auch für Personen möglich, die vorher privat versichert gewesen waren, wenn diese nicht 55 Jahre oder älter sind und nicht vor dem Eintritt in die Altersgrenze bereits 5 Jahre privat versichert waren.
Als ALG I Bezieher können Sie daher einer gesetzlichen Krankenkasse beitreten, auch wenn sie vorher privat versichert waren, auch im Falle einer Sperrzeit.
Für Sie als privat Versicherter ist der Bezug von Arbeitslosengeld I wie Sie es recherchiert haben eine Chance zur Rückkehr in die GKV.
Sie müssen aber nach Beginn des ALG-Leistungsbezugs innerhalb von zwei Wochen eine gesetzliche Krankenkasse wählen.
Nach Ende der Arbeitslosigkeit ist die Weiterversicherung in der GKV möglich.
Die Problematik besteht eigentlich darin, dass Sie zwar noch arbeitslos sind aber nicht mehr arbeitssuchend, wenn Sie sich mit einem garantierten Arbeitsvertrag in der Tasche bei der Agentur für Arbeit melden und sogar den Eintrittstermin selbst noch so weit hinauszögern, daß Sie überhaupt arbeitslos werden.
Dann sind Sie nicht unverschuldet in dieser Situation und haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Da Ihre Situation belegbar ist, gehen Sie das Risiko einer Strafverfolgung ein.
Das wird ggf. durch eine Sperrzeit entschärft. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt die Agentur für Arbeit auch dann, wenn am Anfang der Arbeitslosigkeit wegen einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld bezahlt wird.
Aber es bleibt ein strafbarer Betrug.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Vielen Dank für die umfangreiche Beratung.
Als kleine Anmerkung zu meiner Frage von oben: Ja, der Eintrittszeitraum bei meinem neuem Arbeitgeber ist flexibel, aber der frühestmögliche Eintrittstermin ist der 15.10, es besteht also nur Flexibilität hinsichtlich des Datums nach dem 15.10 (Also ich kann einsteigen zwischen dem 15.10 und 15.11). Demnach würde auch beim frühestmöglichen Eintrittstermin eine Arbeitslosigkeit in Höhe von 2 Wochen entstehen.
Zudem ist die Kündigung bei meinem Arbeitgeber nur immer zum Quartalsende möglich.
Können Sie mir bestätigen, dass ich gemäß Ihren Angaben von oben und meiner weiteren Eingrenzung der Frage, bei Jobantritt zum 15.10 mit dann 2 wöchiger Arbeitslosigkeit in die GKV wechseln kann, auch wenn ich nichts arbeitssuchend bin, aber arbeitslos (Entsprechend wäre in der Sperrfrist durch eigenstände Kündigung) oder gibt es hier ein Mindestzeitraum von Arbeitslosigkeit?
Vielen Dank nochmals für Ihre Mühen!
Mit freundlichen Grüßen,
Fragensteller
Guten Morgen,
Sie haben mein Angebot nicht gelesen, es geht ggf. darum, die Sperrfrist von vornherein zu vermeiden. Dabei spielen der Anstellungsvertrag und die Gründe für die Kündigung eine Rolle, aber auch das neue Angebot bzw. dessen Zeitpunkt.
Im Übrigen gilt bei einer sich ergebenden „Lücke" das oben gesagte.