Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie nur einen Teilzeitjob ausüben kann man im Verhältnis zur Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer Ihrer GmbH sagen, dass Sie eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ausüben. Dies ist dann der Fall,, wenn der Zeitaufwand des Selbstständigen mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt. Es wird davon ausgegangen, dass der Selbstständige Einkünfte erzielt (ohne dass dieses festzustellen wäre), die einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts decken. Diese Vermutung kann nicht widerlegt werden.
Wird die selbstständige Tätigkeit zwischen 20 und 30 Stunden wöchentlich ausgeübt, so greift die widerlegbare Vermutung, dass eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Die Vermutung kann nicht widerlegt werden, wenn das Arbeitseinkommen 50 % der monatlichen Bezugsgröße (2011: 1.277,50 EUR; 2012 voraussichtlich: 1.312,50 EUR) übersteigt.
Grundsätzlich kann man sagen, dass der hauptberuflich Selbständige, der gleichzeitig auch als Arbeitnehmer arbeitet, sich privat versichern kann. Der Arbeitgeber aus dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis führt dann nur Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeträge ab, nicht jedoch die Beiträge zur Krankenversicherung.
Falls Sie nicht hauptberuflich als Geschäftsführer selbständig sind, fallen Sie in die GKV und müssen die PKV beenden.Sie müssen dann nur auf der Grundlage Ihres Teilzeitjobs Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt