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Wechsel des Studienschwerpunktes

11. Juni 2007 21:28 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Eckart Johlige, Dipl.-Jur.

Sehr geehrte Damen und Herren,

diese Frage stelle ich für einen Kommilitonen von mir.

Wegen eines persönlichen Disputs mit einem Professor, möchte mein Kommilitone gerne den Studienschwerpunkt wechseln.
Der Professor legte ihm nahe, sich zu exmatrikulieren, wenn man das Pensum nicht schaffe.
Der Grund war eine höfliche Frage, ob man vier Prüfungen in drei Tagen etwas entzerren könnte.

Mein Kommilitone hat noch keine Prüfungen in beiden Schwerpunkten erbracht oder Studienarbeiten angenommen.

Nach einem Gespräch mit dem Studentenamt, muss mein Kommilitone nun einen Antrag auf Wechsel des Studienschwerpunktes stellen.
Dieser muss vom Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie den beiden Professoren des jetzigen Schwerpunktes als auch dem Professor des neuen Schwerpunktes genehmigt werden.
Da sich mein Kommilitone nun nicht so gut mit dem Prof des alten Schwerpunktes versteht, befürchtet er, dass dieser dem Antrag nicht zustimmen wird und mein Kommilitone nicht wechseln kann.
Er müsste nun sein komplettes Hauptstudium bei diesem Prof "absitzen" und es ist damit zu rechnen, dass dieser Prof ihm das Leben sehr schwer machen wird.

Meine Frage ist nun, ob man etwas dagegen unternehmen kann, falls der Antrag abgelehnt werden sollte und wie die Erfolgschancen stehen?

Mein Kommilitone studiert Betriebswirtschaft (Diplom) an einer bayerischen Fachhochschule.

Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage ist nur schwer konkret zu beantworten, ohne die zugrundeliegenden Studien- und Prüfungsordnungen zu kennen.

Deshalb möchte ich die Frage wie folgt in allgemeiner Weise beantworten:

Die meisten Fachhochschulen beschränken einen späteren Wechsel des Studienschwerpunktes auf bestimmte Ausnahmen. Meist ist dies nur bis zu einem bestimmten Semester zulässig oder davon abhängig, ob bereits Prüfungsleistungen erbracht worden sind. Teilweise hängt dies auch von der Kapazität in dem aufnehmenden Fach ab. Dies ist von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich. Es kommt also auf die jeweilige Praxis und/oder die Studienordnung an Ihrer Hochschule an.

Grundsätzlich hat die Hochschule hier ein Ermessen, d. h. sie darf den Wechsel von sachlichen Kriterien abhängig machen. Sofern die Hochschule keine allgemeingültigen Kriterien für einen Wechsel aufstellt, sind die Professoren in Ihrer Entscheidung relativ frei. Sie müssen jedoch sachliche Gründe für die Entscheidung haben und auch den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Keinesfalls darf die Entscheidung von willkürlichen Kriterien ("Nasenprinzip") abhängen. Sofern keine Gründe für eine ablehnende Entscheidung mitgeteilt werden, hat man einen Anspruch auf Mitteilung der Gründe, diese sind ggf. verwaltungsgerichtlich (sofern es sich um eine staatliche Hochschule handelt) auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfbar. Haben die Professoren wichtige Gründe, einen Wechsel abzulehnen (Beispiel: mangelnde Kapazität in dem aufnehmenden Fach oder weit fortgeschrittenes Studium) darf ein Wechsel abgelehnt werden. Aus reiner persönlicher Abneigung darf ein Wechsel jedenfalls nicht verweigert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Eckart Johlige, Rechtsanwalt

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