Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage ist nur schwer konkret zu beantworten, ohne die zugrundeliegenden Studien- und Prüfungsordnungen zu kennen.
Deshalb möchte ich die Frage wie folgt in allgemeiner Weise beantworten:
Die meisten Fachhochschulen beschränken einen späteren Wechsel des Studienschwerpunktes auf bestimmte Ausnahmen. Meist ist dies nur bis zu einem bestimmten Semester zulässig oder davon abhängig, ob bereits Prüfungsleistungen erbracht worden sind. Teilweise hängt dies auch von der Kapazität in dem aufnehmenden Fach ab. Dies ist von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich. Es kommt also auf die jeweilige Praxis und/oder die Studienordnung an Ihrer Hochschule an.
Grundsätzlich hat die Hochschule hier ein Ermessen, d. h. sie darf den Wechsel von sachlichen Kriterien abhängig machen. Sofern die Hochschule keine allgemeingültigen Kriterien für einen Wechsel aufstellt, sind die Professoren in Ihrer Entscheidung relativ frei. Sie müssen jedoch sachliche Gründe für die Entscheidung haben und auch den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Keinesfalls darf die Entscheidung von willkürlichen Kriterien ("Nasenprinzip") abhängen. Sofern keine Gründe für eine ablehnende Entscheidung mitgeteilt werden, hat man einen Anspruch auf Mitteilung der Gründe, diese sind ggf. verwaltungsgerichtlich (sofern es sich um eine staatliche Hochschule handelt) auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfbar. Haben die Professoren wichtige Gründe, einen Wechsel abzulehnen (Beispiel: mangelnde Kapazität in dem aufnehmenden Fach oder weit fortgeschrittenes Studium) darf ein Wechsel abgelehnt werden. Aus reiner persönlicher Abneigung darf ein Wechsel jedenfalls nicht verweigert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
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