Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Maßgeblich ist § 27 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Nach Absatz 1 wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 BBesG anerkannt werden.
Die Tätigkeit im gehobenen Dienst wird voll auf die Berechnung der Erfahrungszeit anerkannt, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG. Das Studium zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) darf aufgrund § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG nicht anerkannt werden. Die Anerkennung der Dienstzeit im mittleren Dienst des Landes Niedersachsen kann nach Ermessen "ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind." Hier hat der Bund sich für eine hälftige Anerkennung entschieden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Geißlreiter,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Jetzt bezieht sich meine Nachfrage auf die Zeiten im mittlerer Dienst. Sie geben an, dass dies eine Ermessenssache ist. Meine Tätigkeit im mittleren Dienst war genau die gleiche wie nach dem Studium im gehobenen Dienst. Wenn diese voll anerkannt werden würde, hätte dies die Wirkung, dass aus 3,75 Jahren (50 prozentigen Anrechnung) nun 7,5 Jahre werden. Dadurch würde ich in die Erfahrungsstufe-Bund 6 einsteigen.
Sehen Sie dort eine Möglichkeit sich diese Zeiten voll anerkennen zu lassen?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
in bezug auf die Zeiten im mittleren Dienst und deren Anerkennung nach Ermessen zitiere ich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 14. Juni 2017 (GMBl. 2017, 430), Tz. 28.2.1.3 f.:
Der Begriff „Förderlichkeit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs hat die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle einen Beurteilungsspielraum. Förderlich sind insbesondere solche hauptberuflichen Tätigkeiten, die
– entweder zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in einem sachlichen Zusammenhang stehen oder
– durch die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gewonnen worden sind, welche für die weitere dienstliche Verwendung von Nutzen oder Interesse sind.
Ob und in welchem Umfang förderliche Zeiten anerkannt werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der entscheidenden Stelle. Da förderliche Zeiten der angestrebten Verwendung im öffentlichen Dienst nicht gleichwertig sind (gleichwertige Zeiten sind zwingend nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzuerkennen), kommt in aller Regel nur eine teilweise Anerkennung in Betracht. Als Maßstab für die Ausübung des Auswahlermessens kann der Grad der Förderlichkeit der anzuerkennenden Tätigkeit für die angestrebte Verwendung herangezogen werden. Ermessensleitendes Kriterium ist in erster Linie der Umfang und die Ausprägung der Förderlichkeit der beruflichen Vorerfahrung. Eine Anerkennung der Zeiten wird umso eher und umfangreicher zu erfolgen haben, je förderlicher sie für die derzeitige Tätigkeit zu qualifizieren sind. Eine Anerkennung mit einem geringeren Anteil ist etwa zu erwägen, wenn eine vorangegangene Tätigkeit nur partiell oder vom Grad her als nur bedingt förderlich für die künftige Tätigkeit zu qualifizieren ist. Dabei ist nicht nur auf den Dienstposten abzustellen, auf dem der Beamte nach seiner Einstellung zuerst eingesetzt wird. Vielmehr sind bei der Beurteilung der Förderlichkeit auch mögliche Wechsel des Betroffenen auf andere Dienstposten der Laufbahngruppe zu berücksichtigen (vgl. VG Köln, Urteil vom 1. Juli 2013 – 15 K 4360/12
–).
Zwar mag die praktische Tätigkeit als Beamter des mittleren Polizeivollzugsdienstes sich nicht unterschieden haben von der des gehobenen, doch stellt § 28 BBesG auf die neue Tätigkeit ab. Frühere Tätigkeiten sind nicht untereinander, sondern nur mit dem neuen Amt zu vergleichen.
Einen Anspruch auf volle Anerkennung haben Sie leider nicht. Lassen Sie sich aber vielleicht die Beweggründe des Dienstherrn erläutern, wie er auf einen Prozentsatz von 50 kommt. Vielleicht lässt sich vor einer abschließenden Entscheidung noch argumentieren.
Ich wünsche viel Erfolg dabei und im neuen Amt!
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt