Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe nicht davon aus, dass hier ein Kassenwechsel von GKV zu GKV unterstellt wird.
Seit dem 1.4.2007 gilt eine allgemeine Versicherungspflicht: Personen, die keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, sind in der GKV versicherungspflichtig (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5</a>).
Seit der Gesundheitsreform müssen daher jetzt auch freiwillig Versicherte, die in eine private Krankenversicherung wechseln wollen, den Abschluss dieser Versicherung nachweisen, damit die Kündigung bei der GKV wirksam wird und die freiwillige Mitgliedschaft beendet wird. Gesetzlich geregelt ist das in §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__191.html" target="_blank" style="color:#486182">191 Nr. 3</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html" target="_blank" style="color:#486182">175 Abs. 4</a> SGB 5. Die freiwillige Mitgliedschaft endet danach mit dem Wirksamwerden der Kündigung und es wird insoweit ausdrücklich auf § 175 Abs. 4 SGB 5
verwiesen. Die Kündigung wird nach dieser Vorschrift nur wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
Da innerhalb der Kündigungsfrist der Abschluss der privaten Krankenversicherung nicht nachgewiesen wurde, ist die Kündigung danach eigentlich nicht wirksam geworden. Ihre Ehefrau sollte daher gegen den Bescheid Widerspruch einlegen, unverzüglich den Abschluss der PKV nachweisen und sicherheitshalber auch hilfsweise erneut die Kündigung aussprechen.
Als Sozialversicherungsbehörde ist die AOK allerdings auch gesetzlich verpflichtet, die Versicherten über deren Rechte und Pflichten zu beraten (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__14.html " target="_blank" style="color:#486182">§ 14 SGB 1</a>).
Fehlte eine Beratung dahingehend, dass zum Wirksamwerden der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch ein Versicherungsnachweis erforderlich ist - es wäre angebracht gewesen, einen solchen Hinweis in das Schreiben mit der Kündigungsbestätigung mit aufzunehmen - und ist aus diesem Grund die Vorlage des Nachweises innerhalb der Frist unterblieben, so sollte Ihre Ehefrau dies gegenüber der AOK geltend machen. Sie sollte beantragen, dass sie über den <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.aok-bv.de/lexikon/h/index_02464.html" target="_blank" style="color:#486182">sozialrechtlichen Herstellungsanspruch</a> so gestellt wird, als wäre der Nachweis über die PKV rechtzeitig innerhalb der Frist abgegeben worden.
Da sie ohne ihr Verschulden keine Kenntnis von der Pflicht zur Vorlage des Versicherungsnachweises und der laufenden Frist hatte und die Frist somit nicht einhalten konnte, sollte sie außerdem mit entsprechender Begründung unverzüglich (binnen zwei Wochen seit der Mitteilung der AOK) ausdrücklich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__27.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 27 SGB 10</a> beantragen. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm danach auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind glaubhaft zu machen, innerhalb dieser Antragsfrist muss auch der Nachweis über den Abschluss der PKV vorgelegt werden.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Gabriele Haeske
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