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Wechsel GKV-PKV mit Anwartschaft

19. September 2007 17:30 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich war von 01.01.2004 bis 30.09.2006 PKV, weil ich die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hatte. Dann war ich für 1 Jahr GKV, weil ich stundenreduziert gearbeitet habe und unter die Beitragsbemessungsgrenze gerutscht bin. Anwartschaft lief in der Zeit weiter. Ab 01.10.2007 habe ich nun einen neuen AG und komme wieder über die Beitragsbemessungsgrenze. Kann ich direkt in meine alte PKV wechseln, bei der ich die Anwartschaft laufen habe (sie sagen ja, weil ich ja noch "versichert" sei), oder muss ich 3 Jahre warten?

Vielen dank für eine qualifizierte Antwort!

19. September 2007 | 22:26

Antwort

von


(99)
Köbelinger Str.1
30159 Hannover
Tel: 0511 330893 80
Web: https://www.pi-kanzlei.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund des mitgteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Sie können in die alte PKV zurück wechseln. Dies ergibt sich gerade daraus, dass Sie eine Versicherung abgeschlossen haben, die eine Anwartschaft beinhaltet. Derartige Anwartschaften geben Ihnen gerade das Recht, den ursprünglichen Versicherunsgvertrag weiter zu führen, ohne eine neue Gesundheitsprüfung absolvieren zu müssen. Diese Anwartschaftsveträge sind damit genau für Fälle wie den von Ihnen geschilderten gemacht.
Bei einer kleinen Anwartschaft zahlen Sie während der nicht versicherten Zeit den Verwaltungsaufwand des Versicherers weiter, bei der großen Anwartschaft zahlen Sie auch die Altersrückstellungen weiter.

Wenn Sie lediglich eine kleine Anwartschaft haben, sollten Sie vor der Weiterführung des Vertrages prüfen, ob dieser tatsächlich noch das günstigte Angebot für Sie ist.

Ich hoffe, Ihre Frage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.

Mit freundlichem Gruß

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 20. September 2007 | 18:49

Vielen Dank. Aber meine Frage betraf vor allem die 3 Jahre Wartezeit, die es ja lt. neuem Gesundheitsgesetz gibt, bevor man gehaltsbedingt in die PKV wechseln kann. Darf meine GKV sagen: ätsch, Sie müssen noch 3 Jahre bei uns zum Höchstsatz versichert bleiben, bevor Sie wechseln dürfen!" Oder gilt für mich dieses Gesetz wegen der Anwartschaft nicht?

Herzliche Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. September 2007 | 11:58

Sehr geehrter Fragesteller,

bitte entschuldigen Sie, dass ich Ihre Frage lediglich in Hinblick auf Ihren PKV Vertrag beantwortet habe. Hinsichtlich der Gesetzeslage gilt nach der Gesundheitsreform folgendes:

Ein Wechsel in die PKV ist erst möglich, wenn Sie drei Jahre lang die Arbeitsentgeltgrenze überschritten haben. Wenn Sie sie also 2007,2008,2009 überschreiten, wäre ein Wechsel in die PKV 2010 möglich. Diese Regelung gilt für Sie nicht, wenn Sie Ihre GKV vor dem 02.02.2007 gekündigt haben. Das folgt aus § 6 Abs. I, Abs. 4 SGB V

Nach alter Rechtslage endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Jahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten worde.

Wenn Sie wieder versicherungsfrei sind, ist die PKV sowieso verpflichtet, Sie ohne Gesundheitsprüfung aufzunehmen, das heisst, das Recht, was mit der kleinen Anwartschaft erwerben, steht Ihnen per Gesetz sowieso zu. Vor diesem Hintergrund sollten Sie die Weiterführung Ihres PKV - Vertrages prüfen.

Ich bedaure,Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können.

Mit freundlichem Gruß

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt

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