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Webshop Erstellung

25. Februar 2021 08:40 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Sehr geehrte Damen & Herren,

Ich habe einen Webshop (inkl. Logo) schon letztes Jahr in Auftrag gegeben.
75 % des Betrages habe ich leider schon angezahlt und es wurde fast noch nichts an dem Webshop erarbeitet (auch beim Logo fehlt noch das Motiv). Der Webdesigner/Agenturinhaber versucht nun die telefonischen Termine immer wieder zu verschieben und erhofft sich, dass ich abspringe und er das Geld behalten kann. Nun habe ich schriftlich (Anschreiben mit Unterschrift) eine Frist bis 28.2.21 gesetzt. Ich denke, dass er den Shop bis dahin nicht fertigstellt.
Meine Frage ist nun:
-Wie hoch ist die Chance den angezahlten Betrag (1700€) oder einen Teil des Betrages zurückzubekommen?
Lohnt sich dies bei diesem Betrag? (wer trägt die anwaltlichen- und Gerichtskosten, falls ich Recht bekomme?)
-Bei dem Logo wurde nach meiner Vorlage (kann dies beweisen) ein Schriftzug angefertigt. Diesen habe ich schon auf meine Produkte und Verpackungen gedruckt. Kann ich diesen jetzt schon verwenden, da ich ja schon 75% angezahlt habe?
-Falls ich mich entscheide mit anwaltlichen Beistand dagegen vorzugehen, sollte ich dann mit der Verwendung des Schriftzuges noch warten?

Freundliche Grüße

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

-Wie hoch ist die Chance den angezahlten Betrag (1700€) oder einen Teil des Betrages zurückzubekommen?

Des Weiteren haben Sie das Recht zum Rücktritt gemäß § 323 BGB, wenn der Unternehmer nach Ablauf einer gesetzten Frist die geschuldete Leistung nicht erbracht hat. In einem solchen Fall entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis im Sinne des § 346. Sie können dann alle gezahlten Gelder zurückverlangen und der Unternehmer kann alles zurückverlangen, was er an Sie bis dahin geleistet hat. Es besteht gemäß § 323 Abs. 5 S. 1 BGB zudem die Möglichkeit und gar die Pflicht zum Teilrücktritt, soweit Sie an einer Teilleistung ein Interesse haben. Soweit der Unternehmer abtrennbare Teile der Leistung bereits erbracht hat, bezieht sich der Rücktritt nur auf die noch ausstehenden Teile.

Sie haben laut Werkvertragsrecht zudem unabhängig von einer Fristsetzung das Recht zur jederzeitigen Kündigung des Vertrages. § 648 BGB sieht vor:

"Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."

Im Falle einer solchen Kündigung behält der Unternehmer sein Recht auf Erhalt der Vergütung, es findet jedoch eine Anrechnung nach dem o.g. Maßstab statt.

Lohnt sich dies bei diesem Betrag? (wer trägt die anwaltlichen- und Gerichtskosten, falls ich Recht bekomme?)

Ob es sich lohnt, gegen den Unternehmer vorzugehen, ist Ihre wirtschaftliche Entscheidung. Die Anwaltskosten belaufen sich auf:

Vorgerichtlich: € 215,80 zzgl. € 20,00 Auslagenpauschale und USt.
Gerichtlich: Verfahrensgebühr von € 215,80 + Terminsgebühr von € 199,20 + € 20,00 Auslagenpauschale und USt., wobei eine Anrechnung in Höhe von € 107,90 stattfindet, wenn Sie denselben Anwalt auch vorgerichtlich beauftragt haben.

Die Gerichtskosten belaufen sich auf € 294,00.

Die Kosten des Rechtsstreits werden auf die Parteien im Verhältnis des Unterliegens im Rechtsstreit aufgeteilt

-Bei dem Logo wurde nach meiner Vorlage (kann dies beweisen) ein Schriftzug angefertigt. Diesen habe ich schon auf meine Produkte und Verpackungen gedruckt. Kann ich diesen jetzt schon verwenden, da ich ja schon 75% angezahlt habe?

Ja, Sie können das Logo verwenden, soweit der Unternehmer Ihnen bereits die Rechte daran eingeräumt hat.

-Falls ich mich entscheide mit anwaltlichen Beistand dagegen vorzugehen, sollte ich dann mit der Verwendung des Schriftzuges noch warten?

Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie diesbezüglich abwarten. Verwenden Sie das Logo und möchten dieses für sich behalten, so wäre ein Teilrücktritt hinsichtlich des sonstigen Vertragsinhaltes denkbar. Sie müssten dann den Unternehmer nur für das Logo vergüten. Ansonsten schulden Sie ihm bei einem vollständigen Rücktritt einen Wertersatz nach Maßgabe des § 346 Abs. 2 BGB. Wenn Sie das Logo verwenden, müssen Sie also damit rechnen, den Unternehmer dafür auch vergüten zu müssen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


- Rechtsanwalt -

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