Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach § 1
des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst rechtlichen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Darunter fallen nach § 2 Absatz 1 Nr.5 UrhG
Lichtbildwerke (Fotos), nach Nr. 6 Filmwerke und nach Nr.4 ganz generell Werke der bildenden Kunst (z.B. Grafiken). Der Urheber ist nach § 7 UrhG
der Schöpfer des Werkes, d.h. etwa bei einem Foto der Fotograf oder bei einer Grafik der Grafikdesigner, der die Grafik entwickelt hat.
Dem Urheber stehen bestimmte Nutzungsrechte exklusiv zu. Grundsätzlich hat nur er das Recht, das Werk zu veröffentlichen (Veröffentlichungsrecht gem. § 12 UrhG
) zu vervielfältigen (Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG
) oder zu verbreiten (Verbreitungsrecht gem. § 17 UrhG
). Gleichzeitig hat nur er das Recht, anderen Personen einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte an seinem Werk einzuräumen, sog. Lizenzen.
Wenn Sie Fotos verwenden, auf denen Menschen abgebildet sind, so müssen Sie auch die abgebildeten Personen grundsätzlich um Erlaubnis fragen, siehe § 22 Satz 1
des Kunsturhebergesetzes (KUG).
Daher dürfen Sie Grafiken, Bilder oder Fotos nur dann in irgendeiner Form verwenden, wenn Sie vom Rechteinhaber, also dem Urheber selbst oder jemandem, dem der Urheber die Befugnis dazu erteilt hat, die Erlaubnis dazu bekommen haben. Da mehr als zweifelhaft ist, dass der Betreiber der russischen Seite selbst die notwendigen Rechte an Bildern bekannter Schauspieler und Comicfiguren hat, wird er Ihnen diese Rechte nicht wirksam übertragen können. Der Druck der Bilder auf ein Rollo oder einen Lamellenvorhang und die Weitergabe an den Kunden würde daher eine unerlaubte Vervielfältigung- und Verbreitungshandlung und damit eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Der Eigentümer eines Fotos bzw. Grafik ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen befugt, auch ohne Einwilligung des Urhebers eine Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch vorzunehmen. Allerdings scheidet in Ihrem Fall die Zulässigkeit einer solchen „Privatkopie" gemäß § 53 Abs. 1 UrhG
bereits daran, dass zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtwidrig hergestellte bzw. öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Zudem dürfen Vervielfältigungen durch Dritte im Rahmen des § 53 UrhG
nur unentgeltlich durchgeführt werden. Ich gehe aber davon aus, dass Sie Ihre Dienstleistung nicht umsonst anbieten werden.
Die bessere Lösung wäre daher, wenn Sie das Bild vom Kunden erhalten und sich im Vorfeld vom Kunden zusichern lassen, dass er über die entsprechenden Verwertungsrechte hieran verfügt. Aber auch dies schützt Sie nicht sicher davor, selbst von den tatsächlichen Rechteinhabern (oder auch von Mitbewerbern) kostenpflichtig in Anspruch genommen zu werden (Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gemäß § 97 UrhG
), sondern gibt Ihnen möglicherweise nur einen Regressanspruch gegen den Kunden.
Eine rechtssichere Lösung ist also nicht möglich. Sie sollten Ihr Angebot daher auf rechtmäßig erworbene Bilder aus seriösen Datenbanken oder selbstgemachte Bilder Ihrer Kunden beschränken. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 106
, 108a UrhG
, die für eine gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsehen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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26131 Oldenburg
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