Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst ist Ihr geplantes Geschäft solange nicht strafbar, als alle auf Ihrer geplanten Seite anbietenden Damen oder Herren volljährig sind. Dies sollten Sie, soweit Ihnen dies möglich ist, unbedingt überprüfen, denn wenn Sie dies nicht gewährleisten können, machen Sie sich u. U. wegen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger strafbar, § 180 StGB
, ein bloßes für möglich halten, dass Minderjährige sexuelle Dienste anbieten, reicht hier aus, dass Sie sich - gerade im Hinblick der kostenpflichtigkeit Ihres Dienstes - wegen Vorschubleistens im Wege der Vermittlung derartiger Kontakte strafbar machen.
Für sämtliche Bilddarstellungen auf der geplanten Seite gilt, dass pornographische Inhalte nicht Minderjährigen zugänglich sein dürfen, andernfalls Sie sich strafbar machen, §§ 184
, 184c StGB
. Daher sollten Sie für einen Passwortschutz sorgen, der nur Volljährigen den Zugang zu pornographischen Inhalten ermöglicht. Sie müssen auch darauf achten, dass Seiten, auf die Sie nur verlinken, pornographische Darstellungen nur gegen Zugriff Minderjähriger geschützt darstellen, andernfalls u. U. ein "Zugänglichmachen" im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB
vorliegt und Sie deshalb strafbar sind. Ein Passwortbereich empfiehlt sich daher auch für solche Links.
Einnahmen aus Ihrem Dienst führen für Sie zu steuerbarem Einkommen und ist daher auch anzugeben.
Die Sammlung und Archivierung von Daten kommerzieller Anbieter in dem von Ihnen genannten Umfang ist zunächst problemfrei möglich. Zivilrechtliche Ansprüch von Abietern, die Sie auf Ihrer Seite veröffentlichen, kommen solange nicht in Betracht, als Sie auf Ihrer Seite keine Bilddateien der Anbieter ungefragt veröffentlichen. Allein ein Hinweis darauf, dass an einem bestimmten Ort eine bestimmte Dienstleistungen zu erlangen ist, stellt für sich weder eine unzulässige Namensnutzung noch etwa eine Urheberrechtsverletzung dar. Wenn Sie daher allein einen Link zum entsprechenden Anbieter auf Ihre Seite setzen, müssen Sie diesen nicht fragen, auch wenn Ihr Dienst für den Nutzer kostenpflichtig ist. Jede andere Veröffentlichung von Inhalten fremder Seiten oder Anzeigen oder aber die Darstellung von Auszügen fremder Seiten in Frames stellt aber einen Eingriff in das Urheberrecht des Betroffenen dar und bedarf daher seiner Einwilligung.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Ein paar Fragen hätte ich noch und würde mich über eine kurze Antwort von Ihnen freuen.
1. Alle Informationen sind erst im Member Bereich zu finden. Die Bezahlung muss per Kreditkarte oder Lastschrift erfolgen.
Ist dies ausreichend für "Inhalte nicht Minderjährigen zugänglich sein dürfen"
Es werden keinerlei pronografische Bilder zu sehen sein. Alles was man sieht sind "normale" Photos. Das freizügigste würde man auch an einem Strand sehen (Bikini)
In wie weit darf man Photos verwenden wenn diese auf mehreren Seiten schon verwendet werden? Warscheinlich gar nicht ohne Erlaubnis? Darf man auf solche Seiten verlinken?
Können sie uns helfen um saubere AGBs für diesen Service zu erstellen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
die Einrichtung eines Memberbereiches wird nötig sein. Es dürfen nur Volljährige "Member" werden können. Um dies sicherzustellen empfiehlt sich die Einrichtung eines Altersnachweises entweder online oder aber durch Zusendung eines Antrages auf Mitgliedschaft, aus dem sich das Alter des Antragstellers durch Kopie des Personalausweises ergibt. Die von Ihnen genannten Zahlungsmodalitäten sind zur Sicherstellung des Alters allein nicht ausreichend.
Ohne Einwilligung des Urhebers dürfen Sie keine Bilder oder graphischen Elemente oder Textauszüge von anderen Seiten verwenden, auch dann nicht, wenn identische Bilder etc. auf mehreren Seiten verwendet werden.
Sie dürfen generell auf Seiten verlinken, machen sich aber dann den Inhalt zu eigen, weshalb Sie den Inhalt der verlinkten Seiten auf strafbare Inhalte hin zu überprüfen haben. Liegen keine strafbaren Inhalte vor, können Sie dorthin verlinken.
Was als pornographisch zu werten ist, ist Einzelfallfrage. Allein Frauen in Badebekleidung sind zunächst keine pornographische Darstellung. Allerdings kann sich auch in einem solchen Falle die Pornographie aus der Inszenierung des Bildes ergeben.
Die Erstellung der AGB ist möglich. Für weitere Informationen über den von Ihnen geplanten Service lassen Sie mir einfach einen Mail zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA