Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Abgesehen davon, dass der Mediendienstestaatsvertrag nicht mehr einschlägig ist und mittlerweile von § 5 TMG
ersetzt wurde, ist an der Anbieterkennzeichnung dieser Seite nichts auszusetzen.
Selbst wenn die Anbieterkennzeichnung fehlerhaft wäre, würde Ihnen dies kein Recht zur Abmahnung einräumen, da Sie dazu in einem Wettbewerbsverhältnis mit dem Webseitenbetreiber stehen müssten. Ein solches ist hier aber nicht erkennbar, da Sie Ihr Unternehmen noch nicht gegründet haben und die andere Seite erkennbar nicht gewerblich genutzt wird.
Eine Löschung bzw. Freigabe der Domain werden Sie nicht erzwingen können - das wäre übrigens auch nicht mittels Abmahnung möglich, sondern nur, wenn Sie ein Recht auf den Domainnamen geltend machen könnten - was ich ebenfalls nicht sehe.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht