Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Wasseruhren-Austausch

6. Februar 2008 14:38 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Eva Feldmann

Zusammenfassung

Kann die Hausverwaltung trotz der Zustimmung aller Eigentümer, die Abrechnung des Wasserverbrauchs mit den abgelaufenen Zählern fortzusetzen, darauf bestehen, die Wasseruhren auszutauschen?

Ja, die Hausverwaltung kann darauf bestehen, die Wasseruhren auszutauschen, da die Verwendung ungeeichter Messgeräte gegen das Eichgesetz verstößt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Auch wenn alle Eigentümer der Fortsetzung der Abrechnung mit den abgelaufenen Zählern zustimmen, kann die Hausverwaltung zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen oder öffentlich-rechtlichen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich - bzw. meine Lebensgefährtin - besitzt eine Eigentumswohnung in einem 5-Fam.-Haus. In diesem Haus ist eine Wohnung vermietet, die anderen vier werden von den Eigentümern selbst bewohnt. Die Eichfirst der (Wohnungs-) Wasseruhren ist schon seit mehreren Jahren abgelaufen, doch alle Inhaber haben sich darauf verständigt, die Abrechnung der nicht mehr geeichten Zähler anzuerkennen. Auf einen Austausch soll verzichtet werden, da es beim letzten mal schon Dichtigkeitsprobleme nach dem erfolgten Austasuch gab.

Nun erklärte die zuständige Hausverwaltung, dass sie nicht länger bereit wäre, den Wasserverbrauch nach den alten, nicht mehr geeichten Wasseruhren abzurechnen, da sie damit praktisch einen Rechtsbruch begehen würde und bei einem etwaigen Rechtsstreit hier in Regress genommen werden könnte.

Dies leuchtet mir nicht ein. Wenn ALLE Parteien gegenüber der Hausverwaltung schriftlich erklären, dass die Abrechnung des Wasserverbrauches mit den abgelaufenen Zählern AUF AUSDRÜCKLICHEN WUNSCH ALLER EIGENTÜMER gewünscht wird, dann ist die Hausverwaltung meiner Ansicht nach doch rechtlich abgesichert - oder?

Die Hausverwaltung hat gedroht, sofern die Wasseruhren nicht bis zum 30.06.2008 ausgetauscht sind, in Zukundt nicht mehr nach dem Verbrauch sondern nach dem Miteigentumsanteil abzurechnen. Könnte die Hausverwaltung dies wirklich machen? In der Teilungserklärung steht zu dem Thema "Abrechnung Wasser- und Kanal" leider nichts drin.

Außerdem sehe ich rechtlich nur für eine Wohnung ein Problem, nämlich die Wohnung die vermietet wird. Hier kann der Mieter natürlich von seinem Vermieter eine geeichte Wasseruhr verlangen, doch dann würde es ja genügen, nur diese Uhren (1 x Kalt- u 1 x Warmwasser) auszutauschen. Rechtlich wäre dieser dann abgesichert und wenn wir 4 Eigentümer die Abrechnung nach den alten abgelaufenen Wasseruhren wünschen ist das doch unser Problem.

Über eine Nachricht würde ich mich freuen.

Mit freundlichem Gruß

Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage summarisch wie folgt beantworten:

Durch Ihren Beschluss innerhalb der WEG, die Wasseruhren nicht mehr eichen zu lassen, setzen Sie den Verwalter einem erhöhten Haftungsrisiko aus. Die Eichung von Wasseruhren ist nach dem EichG vorgeschrieben.
Gemäß § 2 Abs.1 EichG müssen Meßgeräte geeicht sein, sofern sie im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG ist die Verwendung ungeeichter Meßgeräte hierbei auch verboten.
Verstöße gegen das EichG können grundsätzlich mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

Da in Ihrem Fall die Gültigkeitsdauer der Wasseruhren bereits überschritten ist, hat das Verbot der weiteren Verwendung auch gemäß § 25 EichG zur Folge, daß die Meßergebnisse nicht mehr für die Verteilung der Kosten zugrunde gelegt werden dürfen. I
Soweit der Verwalter also die Meßergebnisse immer noch als Grundlage für seine Abrechnung nutzt, ist seine Abrechnung falsch.
Auch wenn Sie ihn hierfür nicht in die Haftung nehmen würden, so ist doch sein Verlangen nach für ihn rechtssicheren Verhältnissen nachvollziehbar.
Des Weiteren kann auch der Mieter gegen seine Abrechnung vorgehen.

Der Verwalter haftet also grundsätzlich als derjenige, der die konkrete Sachherrschaft inne hat und kann dadurch zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen oder öffentlich-rechtlichen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt werden.
Selbst wenn Sie ihm daher garantieren würden, auf Ansprüche zu verzichten so könnten trotzdem öffentlich-rechtliche Maßnahmen gegen ihn gerichtet werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.

Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin


FELDMANN Rechtsanwälte
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
ef@feldmann-rechtsanwälte.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290

FRAGESTELLER 2. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Dr. Ahmadi antwortet zeitnah und sehr ausführlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Frage um 21:36 Uhr gestellt, um 22:00 ausführliche Antwort erhalten, eine Rückfrage war nicht erforderlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Die Antwort war kompetent und ging gut auf meine Frage ein. Ich war zufrieden. ...
FRAGESTELLER