Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage summarisch wie folgt beantworten:
Durch Ihren Beschluss innerhalb der WEG, die Wasseruhren nicht mehr eichen zu lassen, setzen Sie den Verwalter einem erhöhten Haftungsrisiko aus. Die Eichung von Wasseruhren ist nach dem EichG vorgeschrieben.
Gemäß § 2 Abs.1 EichG müssen Meßgeräte geeicht sein, sofern sie im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG ist die Verwendung ungeeichter Meßgeräte hierbei auch verboten.
Verstöße gegen das EichG können grundsätzlich mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
Da in Ihrem Fall die Gültigkeitsdauer der Wasseruhren bereits überschritten ist, hat das Verbot der weiteren Verwendung auch gemäß § 25 EichG zur Folge, daß die Meßergebnisse nicht mehr für die Verteilung der Kosten zugrunde gelegt werden dürfen. I
Soweit der Verwalter also die Meßergebnisse immer noch als Grundlage für seine Abrechnung nutzt, ist seine Abrechnung falsch.
Auch wenn Sie ihn hierfür nicht in die Haftung nehmen würden, so ist doch sein Verlangen nach für ihn rechtssicheren Verhältnissen nachvollziehbar.
Des Weiteren kann auch der Mieter gegen seine Abrechnung vorgehen.
Der Verwalter haftet also grundsätzlich als derjenige, der die konkrete Sachherrschaft inne hat und kann dadurch zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen oder öffentlich-rechtlichen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt werden.
Selbst wenn Sie ihm daher garantieren würden, auf Ansprüche zu verzichten so könnten trotzdem öffentlich-rechtliche Maßnahmen gegen ihn gerichtet werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.
Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin
FELDMANN Rechtsanwälte
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
ef@feldmann-rechtsanwälte.de
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