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Wasseruhr in Eigentumswohnung

6. Juli 2023 08:13 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag,
Ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung in einem 4 Parteienhaus.
Die Verteilung des Wassers für die einzelnen Wohneinheiten läuft über eine Steigleitung, von der dann ein Abzweig in die jeweilige Wohnung abgeht, wo immer in der Folge ein Absperrhahn und ein Wohnungswasserzähler / Zwischenzähler folgt.
Gehört die nach dem Abzweig installierte Absperrung und der folgende Zwischenzähler / Wohnungswasserzähler zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum und zählt ein Zählertausch
zu den umlagerfähigen Kosten?

6. Juli 2023 | 10:29

Antwort

von


(1615)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage wie foglt beantworten.

Ihre Frage hat zwei Ebenen, die Eigentums- und die Kostenfrage.

Die Kostenfrage kann unabhängig vom Eigentum zu beantworten sein. So ist es durchaus möglich, dass die Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung die Kostenlast auch bei Gemeinschaftseigentum dem Sondereigentümer zuweist.

Für die Beantwortung Ihrer Frage ist auf die wohnunseigentumsrechtlichen Regelungen zu schauen.

§ 5 Abs. 1 S. 1 WEG:
"Gegenstand des Sondereigentums sind [...] Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt [...] wird."

§ 5 Abs. 2 WEG:
"[...] Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume [...] befinden."

Es ist zwar nicht abschließend höchstrichterlich entschieden, aber:

Unabhängig von der Rechtsprechung zu den Versorgungsleitungen gehört die Wasseruhr zum Gemeinschaftseigentum, weil eine verbrauchsabhängige Abrechnung des Wassers ohne die Wasseruhr(en) nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspräche.



Die Kosten sind daher von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen (§ 16 Abs. 2 S. 1 WEG), wenn nicht ein davon abweichender Beschluss getroffen wurde (§ 16 Abs. 2 S. 2 WEG).

§ 16 Abs. 2 S. 2 WEG: "Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen."



Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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