Sehr geehrter Fragesteller,
der Austausch von Wasserzählern in Ihrer Eigentumswohnung unterliegt in Deutschland spezifischen rechtlichen Vorgaben. Gemäß dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) dürfen im geschäftlichen Verkehr, wozu auch die Erfassung des Wasserverbrauchs zur Abrechnung zählt, nur geeichte Messgeräte verwendet werden. Die Eichfristen betragen für Kaltwasserzähler sechs Jahre und für Warmwasserzähler fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Fristen müssen die Zähler entweder neu geeicht oder ausgetauscht werden.
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zählen Wasserzähler in der Regel zum Gemeinschaftseigentum, da sie der Erfassung des Wasserverbrauchs aller Eigentümer dienen. Daher ist die Eigentümergemeinschaft für den Austausch verantwortlich, und die Kosten werden üblicherweise von allen Eigentümern getragen. Ein eigenmächtiger Austausch durch einen einzelnen Eigentümer ohne Zustimmung der Gemeinschaft ist nicht zulässig.
Gehört der Wasserzähler zu Ihrem Sondereigentum, entfällt diese Voraussetzung.
Des Weiteren besteht seit dem 1. Januar 2015 eine Meldepflicht für neue oder erneuerte Wasserzähler. Innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme muss der Verwender, in diesem Fall die Eigentümergemeinschaft, der beauftragte Dienstleister oder bei Selbstvornahme Sie selbst, die Messgeräte beim zuständigen Eichamt anzeigen. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Sie den Austausch der Wasserzähler nicht eigenständig vornehmen dürfen, sofern es sich um Gemeinschaftseigentum handelt. Es ist erforderlich, die Eigentümergemeinschaft zu informieren und einen Beschluss über den Austausch zu fassen.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
19. Dezember 2024
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12:29
Antwort
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