Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1.) Hinsichtlich des Schadens des Mieters ist zunächst einmal klar, dass die WEG hierfür nicht aufkommen muss, da zwischen Mieter und WEG kein Vertrag besteht. Daher kann es also nur darum gehen, inwieweit der Mieter den Vermieter Auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.
Gem. § 536a BGB
hat der Mieter einen solchen Schadensersatzanspruch, wenn der Vermieter einen Mangel schuldhaft verursacht hat oder mit einer Mangelbeiseitigung in Verzug. Letzteres ist der Fall, wenn der Mieter den Mangel angezeigt hat, der Vermieter ihn trotz Aufforderung jedoch nicht rechtzeitig behoben hat. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann gem. § 254 BGB
herabzusetzen sein, wenn den Mieter ein Mitverschulden trifft, z.B. wenn er den Wasserschaden tatsächlich hätte vorhersehen können, sein Eigentum aber nicht rechtzeitig geschützt hat.
2.) Die Kosten der Desinfektion bzw. Sanierung des Waschkellers trägt grds. die WEG. Diese kann jedoch die Sanitärfirma in Regres nehmen, wenn diese den Schaden verschuldet hat. Dieses Verschulden wird zunächst einmal vermutet. Das heißt, dass nicht die WEG das Verschulden beweisen mus, sondern die Firma muss umgekehrt einen Entlastungsbeweis führen.
3.) Hinsichtlich der Heizungsanlage scheint ein Mangel vorzuliegen, da diese offenbar nicht die hinreichende Heizleistung aufbringt oder einen sonstigen Fehler hat. Hier muss zunächst ein Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht werden. Schlägt eine solche fehl, können weitere Ansprüche, etwa auf Minderung und/oder Schadensersatz geltend gemacht werden. Die Verjährung der Ansprüche aus diesem Werkvertrag unterliegt einer 5-jährigen Frist. Diese Ansprüche müssen durch den Vertragspartner der Heizungsfirma geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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