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Mietminderung bei Wasserschaden in Keller

1. August 2023 20:51 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben eine Frage zum Mietrecht/Mietminderung.

Wir hatten im Juni einen durch einen Handwerker verursachten Schaden in unserem gemieteten Haus. Im Keller wurde ein Wasserhahn vergessen zu schließen und in unserer Urlaubsabwesenheit ist dann ein Schlauch geplatzt und ca. 25qm³ Wasser (ca. 1m hoch) befand sich in unserem Keller. Die Heizungsanlage war hiervon ebenfalls betroffen, sodass auch die Warmwasserversorgung ausgefallen ist.
22.06.2023 Schadenseintritt
23.06.2023 Schadensfeststellung - Kein Warmwasser mehr verfügbar, Keller unter Wasser
24.06.- 29.06.2023 Kein Warmwasser, keine Kellernutzung mehr möglich, Schlafzimmer wg. Einlagerung der verwertbarer Gegenstände aus dem Keller (Vorräte, Werkzeug, Kleidung etc.) Gartenhaus nicht nutzbar.
29.06.2023-heute - Keine Kellernutzung, Trocknungsgeräte, Gebläse etc. im Haus bei geschlossener Tür 27-35 Dezibel im Wohn- und Schlafraum. Schlafzimmer wg. Einlagerung der verwertbarer Gegenstände aus dem Keller (Vorräte, Werkzeug, Kleidung etc.) und Gartenhaus nicht/kaum nutzbar. Eigener Anhänger dient nun der Einlagerung von Fahrrädern, die zuvor im Gartenhaus gestanden haben. Täglich mind. 4 x Leerung des Trocknungsgerätes. Ständiger Staub und Dreck im Haus, da die Trocknungsfirma bei offener Tür den Putz abgeschlagen hat. Keinerlei Reinigung seitens des Vermieters oder Fremdfirmen. Wäschetrocknung nicht möglich (draußen wie drinnen) und die 2. Waschmaschine (6 Personenhaushalt) kann nicht angeschlossen werden.

Welche Mietminderung dürfen wir für die erste Phase 23.-29.06.2023 einreichen, welche ist für die jetzige Phase ratsam. Die Gebäudeversicherung des Vermieters meinte es wäre ja nur ein Keller. Wir haben bereits mündlich und schriftlich die Mietminderung angekündigt nur die prozentuale Höhe nicht.
Welche Ansprüche dürfen wir gegenüber der Gebäudeversicherung des Vermieters gelten machen? Reinigungsstunden? Auslagerungen? Mietminderung?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

bitte teilen Sie noch mit, wann Sie aus dem Urlaub zurückgekehrt sind. Schreiben Sie mir diese Information bitte an anwalt@ra-vasel.de! Ich werde meine Antwort sodann ergänzen.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 1. August 2023 | 23:59

Sehr geehrter Fragesteller,

vom 22.06.2023 bis 29.06.2023 steht Ihnen eine Mietminderung von 32 % zu (kein Warmwasser: 10 %, kein Keller: 5 %, kein Schlafzimmer: 12 %, kein Gartenhäuschen: 5 %).

Ab dem 30.06.2023 steht Ihnen eine Mietminderung von 96 % zu (kein Keller: 5 %, kaum nutzbares Schlafzimmer: 12 %, kein Gartenhäuschen: 5 %, Lärm durch Trocknungsgeräte: 80 %).

Beachten Sie bitte, dass sich die Minderung auf die Bruttomiete (inkl. Nebenkosten) bezieht!

Beachten Sie bitte außerdem, dass die Minderung für Juni 2023 tageweise berechnet werden muss (z. B. Bruttomiete pro Monat: 1.200,00 €, pro Tag: 1.200,00 € / 30 = 40,00 €, davon 32 %: 12,80 €, davon 96 %: 38,40 €, Sie könnten also für 8 Tage 12,80 € mindern und für einen Tag 38,40 €, insgesamt also 140,80 €)!

Die Stromkosten für die Trocknungsgeräte können Sie auch verlangen.

Reinigungstätigkeiten können Sie jedoch leider nicht verlangen. Sie hätten dazu zunächst erfolglos den Vermieter auffordern müssen.

Aufwendungen für die Auslagerung können Sie nur dann verlangen, wenn diese umgehend durchzuführen, notwendig war.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

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