Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern Sie mit dem Unternehmer keine von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen haben, kommen hinsichtlich der Frage, ob der Unternehmer Ihnen den Wasserschaden zu ersetzen hat, die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung.
Zunächst muss der Unternehmer gem. §§ 631
, 635 Nr.1 BGB
den Mangel am Fenster beheben. Hierzu sollten Sie den Unternehmer unter Fristsetzung auffordern.
Den Wasserschaden an den drei Bücherkartons hat der Unternehmer gem. §§ 631
, 280 BGB
zu ersetzen. Auch hierzu sollten Sie ihn unter Fristsetzung auffordern.
Den Ursachenzusammenhang zwischen Mangel am Fenster und dem Wasserschaden haben Sie als beweisbelastete Partei zu beweisen.
Sollten die vertraglichen Regelungen von den oben ausgeführten gesetzlichen Vorgaben abweichen insbesondere Haftungsausschlüsse geregelt worden sein, empfehle ich, den Vertrag einem Kollegen zwecks Überprüfung vorzulegen. Denn dann träfen die obigen Ausführungen möglicherweise nicht zu. Eine erfolgreiche Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche würde dann von der Wirksamkeit entsprechender Haftungsausschlüsse abhängen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes, Rechtsanwalt
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