Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Wenn der Wasserboiler in der Tat von Ihrem Vermieter gestellt worden ist, dann haftet grundsätzlich auch Ihr Vermieter für die Schäden, die durch den Wasserboiler entstanden sind. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn Sie sich im Mietvertrag verpflichtet haben, für die Funktionstüchtigkeit des Wasserboilers Sorge zu tragen. Zur Klärung dieser Frage sollten Sie unbedingt einmal in Ihren Mietvertrag schauen.
Sollten Sie für die Funktionsfähigkeit des Boilers verantwortlich sein, dann könnten Sie einen Anspruch gegen den Elektriker haben, wenn Sie diesem den Auftrag zur Reparatur erteilt haben.
Wenn die Hausverwaltung den Elektriker beauftragt haben sollte, dann käme ein Anspruch der Hausverwaltung gegen den Elektriker in Betracht. Diesen Anspruch müßte die Hausverwaltung dann unter Umständen an Sie bzw. Ihren Vermieter abtreten.
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, den gesamten Vorfall für die Hausverwaltung schriftlich festzuhalten. Natürlich sollten Sie darauf achten, dass Sie nichts für Sie Negatives aufschreiben und eine Kopie davon selbst behalten.
Sie sollten auf alle Fälle für sich selbst festhalten, wann wer was in dieser Angelegenheit gesagt oder getan hat und wer Ihre Zeugen sind.
Ob Sie einen Anwalt einschalten sollten, hängt davon ab, ob jemand gegen Sie irgendwelche Ansprüche geltend macht bzw. ob Sie die Ihnen entstandenen Schäden geltendmachen wollen.
Darüber hinaus sollten Sie prüfen, ob Sie Ihre Hausratversicherung o.ä. informieren müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen.
Selbstverständlich wäre ich auch bereit, in dieser Sache für Sie tätig zu werden, falls Sie dies wünschen.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin
Im Vertrag steht:
Die nachvolgende Wartungsarbeiten übernimmt der Mieter:
... Warmwassergeräte fachmännisch warten und reinigen lassen,soweit die Kosten hierfür im Jahr nicht 5% der Jahresnettomiete überschreiten(im meinem Fall 210 Euro).
Der Mieter hat alljährlich eine fachmännisch erfolgte Wartung/Reinigung dem Vermieter nachzuweisen.
Mehr ist nicht drin und wie ich schon sagte bin erst vor 2 Wochen eingezogen.
Bei das gespräch mit dem Elektriker habe ich zugegeben das Wasserverteiler an der Wand ich selbst angebracht habe,aber nicht das Wasserboileranschluss.Ob das eine Rolle spielt?
Was meine Hausratversicherung angeht,habe ich im Moment keine.
Obwohl im Vertrag steht:
Der Mieter ist verpflichtet,eine ausreichende Haftpflichversicherung gegen Schäden aller Art,die sich aus dem Mietverhältnis zu seinen Lasten ergeben können,abzuschliessen und während der Laufzeit des Mietvertrages auch zu unterhalten.
Der Abschluss der Versicherung ist dem Vermieter bei Vertragabschluss nachzuweisen,spätestens 3 Monate nach Einzug.
Bei der Vertragabschluss wurde mir nichts gesagt und ich wollte das einfach später tun.
Ist das jetzt immer noch ratsam währe?
Vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe
Wenn der Schaden bereits zwei Wochen nach Ihrem Einzug entstanden ist, dann kann der Vermieter normalerweise gegen Sie keinen Anspruch aus Ihrer Verpflichtung zur Wartung ableiten, denn er ist jedenfalls verpflichtet, Ihnen den Wasserboiler in einem funktionstüchtigen und gewarteten Zustand zu übergeben. Die Reparaturkosten muss ebenfalls der Vermieter tragen, da Sie verpflichtet sind die Kosten für Wartung und Reinigung zu tragen.
Etwas anderes gilt dann, wenn die Ursache für den Wasserschaden bei dem von Ihnen angebrachten Wasserverteiler zu suchen ist. In diesem Fall würden Sie für die entstandenen Schäden haften.
Zur Sicherheit sollten Sie zunächst dazu schweigen, dass Sie den Wasserverteiler angebracht haben, solange nicht geklärt ist, ob der Wasserverteiler für den Schaden (mit)verantwortlich ist.
Wenn Sie laut Mietvertrag verpflichtet sind, eine entsprechende Versicherung abzuschließen, dann sollten Sie dies auch tun. Für den bereits entstandenen Schaden kommt die Versicherung aber nicht auf.