Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Basierend auf dem gegebenen Kontext ist die Beschränkung in der Teilungserklärung (TE) von 1997, die besagt, dass ein Wohnungseigentümer sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Eigentümer der Gemeinschaft vertreten lassen kann, weiterhin gültig. Diese Art von Beschränkung ist grundsätzlich zulässig. Da Sie als Mieter weder der Verwalter, noch der Ehegatte oder ein anderer Eigentümer der Gemeinschaft sind, dürfen Sie gemäß dieser Regelung nicht mit Vollmacht an der Eigentümerversammlung teilnehmen. Ihr Sohn müsste sich daher entweder vom Verwalter oder einem anderen Eigentümer vertreten lassen, sofern er keinen Ehegatten hat.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Darf mir denn die Verwaltung mit Vollmacht Auskunft über Fragen von mir als Nichteigentümer zu der Wohnung geben?
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie zur Einholung von Auskünften bevollmächtigt sind, darf Ihnen die HV diese erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt