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Eigentümerversammlung Beschränkung in der Teilungserklärung

| 18. Februar 2025 08:58 |
Preis: 31,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:39

Mein Sohn ist Eigentümer und ich sein Mieter. Er möchte das ich auf der Eigentümerversammlung für ihn mit seiner Vollmacht an mich, daran teilnehmen darf. In der TE von 1997 steht:
Ein Wohnungseigentümer kann sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Eigentümer der Gemeinschaft aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Ist die Beschränkung in der TE noch gültig?
Mein Sohn hat kein Ehegatten. Er möchte auch nicht sich vom Verwalter und auch nicht von einen anderen Eigentümer vertreten lassen.
Frage. Darf ich mit Vollmacht teilnehmen, oder nicht?

18. Februar 2025 | 09:20

Antwort

von


(1112)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Basierend auf dem gegebenen Kontext ist die Beschränkung in der Teilungserklärung (TE) von 1997, die besagt, dass ein Wohnungseigentümer sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Eigentümer der Gemeinschaft vertreten lassen kann, weiterhin gültig. Diese Art von Beschränkung ist grundsätzlich zulässig. Da Sie als Mieter weder der Verwalter, noch der Ehegatte oder ein anderer Eigentümer der Gemeinschaft sind, dürfen Sie gemäß dieser Regelung nicht mit Vollmacht an der Eigentümerversammlung teilnehmen. Ihr Sohn müsste sich daher entweder vom Verwalter oder einem anderen Eigentümer vertreten lassen, sofern er keinen Ehegatten hat.



Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 18. Februar 2025 | 10:34

Darf mir denn die Verwaltung mit Vollmacht Auskunft über Fragen von mir als Nichteigentümer zu der Wohnung geben?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Februar 2025 | 11:39

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Sie zur Einholung von Auskünften bevollmächtigt sind, darf Ihnen die HV diese erteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 18. Februar 2025 | 14:29

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Hat mir Klarheit gegeben, aber es wurde nicht erwähnt, dass ich auch als Nichteigentümer teilnehmen darf (ohne Stimmrecht), wenn KEIN Eigentümer was dagegen hat. Leider war auf der letzten Versammlung EIN Eigentümer nicht mit meiner Teilnahme einverstanden.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 18. Februar 2025
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Hat mir Klarheit gegeben, aber es wurde nicht erwähnt, dass ich auch als Nichteigentümer teilnehmen darf (ohne Stimmrecht), wenn KEIN Eigentümer was dagegen hat. Leider war auf der letzten Versammlung EIN Eigentümer nicht mit meiner Teilnahme einverstanden.


ANTWORT VON

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