Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich wäre es bei einer frei finanzierten Wohnung sogar möglich, eine Betriebskostenpauschale zu vereinbaren und auf die Abrechnung insgesamt zu verzichten, § 556 Abs. 2 BGB
. Daher dürfte es auch zulässig sein, auf die Abrechnung in bestimmten Fällen zu verzichten. Wobei ich die Sinnhaftigkeit der Regelung nicht verstehe, da die Abrechnung ja in jedem Fall erstellt werden muss, um die Abweichung von den Vorauszahlungen zu ermitteln.
Akzeptieren müssen Sie die Klausel natürlich nicht, Sie haben wie auch sonst das Recht mit dem Vermieter hierüber zu verhandeln. Natürlich ist es dann aber möglich, dass der Vermieter die Wohnung einem Anderen gibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Sehr geehrter Fragesteller,
ich habe hier über das interne Mailsystem die Mitteilung eines Kollegen erhalten, der Ihre Frage anders beurteilt. Er ist der Ansicht, dass in dem Fall, wenn eine Vorauszahlung vereinbart wird, in jedem Fall abgerechnet werden muss.
Ich würde Ihren Fall wie gesagt eher so auslegen, dass es sich in bestimmten Fällen um eine Betriebskostenpauschale handelt. Aber wie Sie sehen, gibt es bereits hier im Forum andere Meinungen zur Rechtmäßigkeit Ihrer Klausel. Auslegung ist ja auch immer eine Wertungsfrage.
Wie bereits in meiner Ausgangsantwort ausgeführt, müssen Sie die Klausel ganz unabhängig von der Frage ihrer Wirksamkeit nicht akzeptieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler