Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Nach § 9 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes muss man zunächst eine Erlaubnis einholen, wenn man ein Baudenkmal beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will, oder in der engeren Umgebung eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.
Die Auflage, dass Terrassenflächen nicht zulässig sein sollen, deutet darauf hin, dass solche Terrassenflächen Anlagen darstellen, die das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Gebäudes beeinträchtigen. Holzauflagen dürften sich von ihrer Wirkung her kaum von Terrassenflächen unterscheiden, so dass auch Holzauflagen Anlagen darstellen, die das Erscheinungsbild des Gebäudes beeinträchtigen.
Es ist daher stark davon auszugehen, dass Sie bzw. Ihr Mieter zunächst in der Tat eine Erlaubnis für die Holzauflagen hätten einholen müssen, bevor sie verlegt wurden. Ob Ihnen die Erlaubnis hätte versagt werden dürfen, ist noch einmal eine andere Frage. Nach § 9 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes wäre die Erlaubnis zu erteilen gewesen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstanden. In Ihrem Fall könnte ein solcher "entgegenstehender Grund" die Auflage in der Baugenehmigung sein. Jedoch ließe sich damit argumentieren, dass Holzauflagen "mobil" sind und nicht dauerhaft angelegt sind und dass das Interesse der Bewohner des Hauses an einer Nutzung des Gartens auch bei schlechtem Wetter das denkmalschutzrechtliche Interesse bei weitem überwiegen dürfte. Dies alles dürfte jedoch wie gesagt nichts daran ändern, dass Sie bzw. Ihr Mieter zunächst die Erlaubnis hätten beantragen müssen.
Daher sollten die Holzauflagen, auch wenn dies bitter ist, am besten vorläufig wieder abgebaut werden und Sie bzw. Ihr Mieter (Sie beide sind insoweit berechtigt) sollten eine Erlaubnis zur Anlage dieser Holzauflagen beantragen; gegen eine eventuelle Versagung der Erlaubnis sollten dann Rechtsmittel eingelegt werden. Alternativ, wenn die Behörde mitspielt, könnte der Antrag auch gestellt werden und die Holzauflagen bleiben solange liegen. Es hängt aber vom guten Willen der Behörde ab, ob diese Alternative möglich ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Rechtslage verdeutlichen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)