Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Baugenehmigungen können unter Auflagen erteilt werden.Die Baugenehmigungsbehörde darf einen Bauantrag nicht ablehnen, wenn sich der Versagungsgrund durch eine Auflage beseitigen lassen kann. Eine Auflage ist grundsätzlich ein selbständiger Verwaltungsakt der Baubehörde, so dass die Auflage unabhängig von der Baugenehmigung angefochten werden kann.
In Ihrem Fall bedeutet die Auflage, dass die Räumlichkeiten nur als Veranstaltungsraum z.B. für Tanzkurse oder Hochzeiten benutzt werden dürfen. Durch z.B. ist sichergestellt, dass es sich hierbei um keine abschließende Aufzählung der Möglichkeiten einer Veranstaltung handelt. Es können auch Veranstaltungen anderer Art sein, wie Geburtstagsfeiern ,Mitgliederversammlungen etc. . Wieviele Veranstaltungen monatlich oder wöchentlich abgehalten werden können, ist nicht klar defininiert, das Wort temporär bedeutet: „nur eine gewisse Zeit dauernd", „vorübergehend", „zeitweise". Die Baubehörde will also letztlich sicherstellen, dass der Veranstaltungsraum für Veranstaltungen wie Tanzkurse oder Hochzeitsfeiern nicht ständig genutzt wird. Ob hierunter nun bereits die wöchentliche Tanzveranstaltung fällt, bleibt letztlich durch den recht dehnbaren Begriff „ temporär " offen. Da die Auflage in einer Baugenehmigung wie oben ausgeführt einen gesonderten Verwaltungsakt darstellt, sollten Sie diese gegenüber der Baubehörde anfechten. Die Behörde soll klarstellen, was unter dem Begriff "temporär" verstanden wird und wieviele Veranstaltungen im Monat nun tatsächlich zulässig sind, damit es später nicht zu Streitigkeiten kommt. Die Baubehörde sollte sich zu Ihrer eigenen Sicherheit insoweit klar festlegen. Ob Sie diese Festlegung, d.h. wie viele Veranstaltungen im Monat zuläsig sind, dann akzeptieren, ist eine ganz andere Frage. Letztlich kann die Baubehörde nur dann eine Auflage, wie in Ihrem Fall erteilen, wenn hierfür ein nachvollziehbarer Grund vorliegt, z.B.die mögliche Störung von Nachbarn etc., wenn also das Interesse der Allgemeinheit Ihrem Interesse vorgeht, was z.B. in Wohngebieten der Fall ist.
Gern steh ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
9. Dezember 2011
|
21:11
Antwort
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