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Wartungskosten Gastherme

15. Mai 2011 21:47 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

In meinem Mietvertrag aus dem Jahr 2009 findet sich unter § 6 Heizung, Warmwasserversorgung unter Ziffer 7 folgende Klausel:

"Ist die Wohnung mit Etagenheizung und/oder Warmwassergeräten ausgestattet, so trägt der Mieter sämtliche Reinigungs- und Wartungskosten; hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz."

Außerdem sind unter § 4 Miete, Betriebskosten und Schönheitsreperaturen auch "die Kosten der Reinigung und Wartung bei verbundenen Etagenheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen"
auf den Mieter umgelegt.

Die Wohnung verfügt über eine Gasetagenheizung.

Meine Recherche hat ergeben, dass die erstgenannte Klausel problematisch ist, da sie keine Höchstgrenze der zu tragenden Kosten enthält. Generell können die Wartungskosten wohl aber in voller Höhe auf den Mieter abgewälzt werden, wozu ein Hinweis bei den zu tragenden Betriebskosten ausreichen soll.
In meinem Mietvertrag scheint beides vorzuliegen.

Bin ich bei diesem Sachverhalt verpflichtet, die Wartungskosten für die Therme zu übernehmen und wenn ja, bin ich auch verpflichtet, selbst einen Wartungsvertrag abzuschließen und diesen ggf. dem Vermieter nachzuweisen?

15. Mai 2011 | 23:20

Antwort

von


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60385 Frankfurt am Main
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Ihre Informationen sind korrekt. Grundsätzlich obliegt die Instandhaltung der Wohnung dem Vermieter.

In gewissen Grenzen ist der Vermieter berechtigt die Instandhaltungspflicht auf den Mieter zu übertragen.

Dies gilt auch für die Wartungskosten der Gasheizung. Nach der Rechtsprechung bedarf es allerdings zur Wirksamkeit der Übertragung einer Höchstbegrenzung der entsprechenden Kosten.

Offensichtlich fehlt bei Ihrem Vertrag eine entsprechende Begrenzung. Daher dürfte die Klausel unwirksam sein und die Wartung der Gasheizung bleibt die Pflicht des Vermieters.

Sie sind daher nicht verpflichtet die Kosten der Wartung zu übernehmen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
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E-mail: tsmack@t-online.de




Rückfrage vom Fragesteller 16. Mai 2011 | 09:20

Sehr geehrter Herr Mack,

selbst wenn die Klausel unter § 6 Ziffer 7 unwirksam sein sollte (was wohl auch strittig ist), müsste ich die Wartungskosten nicht aufgrund der Klausel unter § 4 als umgelegte Betriebskosten tragen?
Oder ergreift die Unwirksamkeit auch der einen Klausel auch die andere, räumlich getrennt aufgeführte Klausel?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Mai 2011 | 10:09

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Auch an der weiteren Klausel ergeben sich Zweifel an der Wirksamkeit.

Grundsätzlich können zwar Wartungskosten der Heizung als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.

Allerdings sind Betriebskosten definiert als laufende und wiederkehrende Kosten. Da in Ihrem Fall in der Klausel auch Schönheitsreparaturen erfaßt sind wäre diese Klause auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

So können Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten nach Betriebskostenverordnung nicht über die Betriebskosten umgelegt werden.

Ich empfehle Ihnen daher eine Überprüfung des Mietvertrages durch einen Anwalt, bevor Sie die entsprechenden Kosten zahlen.


Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

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