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Warnung durch die Bank bei vorhersehbarem Kurssturz?

| 17. August 2006 10:05 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Eine deutsche Bank führt auf Anweisung des Kunden Wertpapieraufträge an deutschen Börsen aus. Es besteht kein Berater- oder Betreuungsvertrag. Die Bank führt nur Aufträge aus.

Es existierte ein limitierter Kaufauftrag über 20.000 Telekom-Aktien knapp unter dem einige Tage lang herrschenden Kurs. Am 17.08.06 morgens um 8.30 Uhr wurden verheerende Geschäftszahlen von Telekom bekannt, woraus starke Kursverluste drohten. Die Kursverluste betrugen dann auch im Tagesverlauf um 8%.

Die Bank hat nicht irgend etwas unternommen, um den Kunden vor Börsenbeginn auf diese Negativmeldungen aufmerksam zu machen, was den Kunden veranlaßt hätte, diesen Auftrag zu stornieren. Der Auftrag wurde zum bestehenden Limit ausgeführt.

Grundsätzliche Frage: Hätte der Kunde trotz des n icht vorhandenen Beratungsvertrages einen Anspruch gehabt, vor Börsenbeginn über die drohenden Kursvverluste informiert zu werden?

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Frage ist, wo hier das Vertragsverhältnis besteht, aus dem eine Pflichtverletzung erwachsen könnte. Nach Ihren Ausführungen bestand lediglich ein Zeichnungsauftrag für den Kunden. Solche Verträge beinhalten normalerweise, dass keine Beratung stattfindet, aber dafür auch keine Kosten über die Kosten der Zeichnung hinaus entstehen.

Würde ein Kapitalanlagevermittlungsvertrag bestehen, Haftet der Vermittler für schuldhafte Fehlberatung (Einen Anlageberater trifft im Rahmen seiner Tätigkeit grundsätzlich die Pflicht, den Anlageinteressenten über die Risiken der empfohlenen Anlagen umfassend zu informieren, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Anlegers und im Hinblick auf die Art und den Umfang der beabsichtigten Anlagen erforderlich ist, um ihm ein vollständiges und zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken der jeweils beabsichtigten Anlage zu vermitteln, OLG Celle: 11 U 107/04 vom 07.10.2004).

In der von Ihnen geschilderte Konstellation hat der Kunde selbst die Aufgabe, die Börse und die aktuellen wirtschaftlichen Ereignisse im Auge zu haben und vorallem sie auch zu bewerten. Ein Pflicht zur Aufklärung besteht dann gerade nicht.

Diese Ausführungen gelten vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Bestimmungen, aus denen sich eine Pflicht der Bank ergeben könnte.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.

Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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