Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Gemäß § 13 Abs. 1 JGG
ahndet der Richter die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
Ihre vorherigen Straftaten wurden bereits mit Zuchtmitteln, wie etwa Verwarnung oder Erteilung von Auflagen geahndet.
Nach § 17 Abs. 2 JGG
verhängt der Richter Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
Da die Verhandlung Ihren Angaben nach vor dem Jugendrichter stattfindet, können nur die nach § 39 Abs. 1 JGG
vorgesehenen Rechtsfolgen verhängt werden.
Diese sind Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach dem JGG zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen, die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie Jugendstrafe bis zu einem Jahr.
Aufgrund der vorangegangenen und leider fruchtlos gebliebenen Verhängung von Zuchtmitteln ist nunmehr die Verhängung einer Jugendstrafe wohl nicht ausgeschlossen. Zwar ist der Schaden möglicher Weise nicht all zu hoch zu qualifizieren, jedoch sind Sie schon mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten. Schließlich ist von letztlich von einem "Betrug in 3 Fällen" die Rede.
Jedoch bietet das Jugendstrafrecht aber auch die Möglichkeit, die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen, § 27 JGG
. Diese Ahndungsmöglichkeit ist von einer Verurteilung zu Jugendstrafe auf Bewährung zu unterscheiden.
Ob eine mögliche Jugendstrafe in Ihrem Fall zur Bewährung ausgesetzt werden kann, oder ob eine Jugendstrafe ausgesprochen werden muss, die ggfs. zur Bewährung ausgesetzt wird, kann von hier aus nicht geklärt werden.
Zu einer Jugendstrafe werden Sie jedoch nur dann verurteilt, wenn die begründete Gefahr besteht, dass die Gemeinschaftsordnung ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten erheblich gestört werden wird.
Auch im Falle einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe besteht die Möglichkeit, dass diese zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 21 JGG
).
Eine Aussetzung zur Bewährung kommt dann in Betracht, wenn zu erwarten ist, daß Sie sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
Ob dies so der Fall ist, kann von hieraus nicht beurteilt werden. jedoch sollte es sich positiv auswirken, dass Sie jetzt eine Ausbildungsstelle haben.
Es ist im Rahmen der hiesigen Online-Beratung, vor allem auch nicht ohne Einsicht in die Strafakte zu haben, nicht möglich, eine abschließende Beurteilung abzugeben. Durch einen Verteidiger Ihrer haben Sie grundsätzlich mehr Hoffnung, mit einem für Sie günstigeren Ergenis davon zu kommen. Insofern sollten Sie sich über die Einschaltung eines Rechtsanwalts Gedanken machen, auch wenn nicht mehr viel Zeit übrig geblieben ist.
Sie können gerne mich bzw. unsere Kanzlei für eine gewünschte Interessenvertretung kontaktieren.
An dieser Stelle erlaube ich mir den Hinweis, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dient.
Das Hinzufügen oder bzw. und Weglassen von Informationen kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
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