Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Der einfach Betrug hat gemäß § 263 Abs. 1 StGB
einen Strafrahmen bis zu 5 Jahren.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren in Betracht.
Welche Strafe Sie abschließend erwarten wird, lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen.
Strafschärfend wird berücksichtigt werden, dass Sie einen Erfolg durch den Betrug in voller Absicht herbeiführen wollten, da Sie darauf vertrauten, auf Grund Ihrer fehlenden Vorstrafen eine Bewährungsstrafe zu erhalten und Kenntnis von einer entsprechenden Verurteilung Ihres Bruders hatten.
Sie wollten bewusst und willentlich das Geld aus dem Anbieten von Waren erhalten, obwohl Sie wussten, dass Sie diese gar nicht zur Verfügung stellen können.
Genau hierauf kam es Ihnen an.
Auch der eingetretene Vermögensschaden in Höhe von ca. 2.100,00 Euro kann durchaus strafschärfend zu berücksichtigen sein.
Es liegen bei Ihnen jedoch auch einige Gründe vor, die strafmildern zu berücksichtigen sind.
Zum einen ist dies, dass Sie keine einschlägigen Vorstrafen besitzen.
Ein erheblicher Grund ist Ihre Reue und Schuldeinsicht sowie die Selbstanzeige.
Sie haben sich bei den potentiellen Käufern entschuldigt und Ihre Schuld eingesehen.
Als weiterer Milderungsgrund kommt das Handeln aus wirtschaftlicher und finanzieller Not in Betracht.
Auch der Verlust des eigenen ungeborenen Kindes kann als Nachtatumstand Berücksichtigung finden.
Auf Grund einer Abwägung der genannten Gründe sollte in Ihrem Fall von einer Freiheitsstrafe die zur Bewährung ausgesetzt wird schlimmstenfalls auszugehen sein.
Ggf. kommen auch eine Geldstrafe und soziale Arbeitsstunden auf Sie hinzu. Eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung, so denke ich kommt in Ihrem Fall nicht in Betracht, da auf Grund Ihres Schuldeingeständnisses und der Selbstanzeige davon auszugehen ist, dass Sie zukünftig ein straffreies Leben führen werden.
Insofern kann Ihnen eine günstige Sozialprognose beigepflichtet werden.
Es ist Ihnen in jedem Fall zu empfehlen, sich mit den Ebay-Käufern nochmals in Verbindung zu setzen und eine Wiedergutmachung anzustreben, da natürlich auf Sie noch zivilrechtliche Schadensersatzforderungen zukommen werden.
Auch diese Wiedergutmachung, in Form der Rückzahlung der Beträge wird strafmildernd gewertet werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Ich hoffe allerdings auch, dass Sie trotz Ihrer schwierigen Umstände den Betrag in Höhe von 70,00 Euro, den Sie hier eingesetzt haben zahlen werden, und nicht dazu neigen, im Fall der Nichtzahlung einen weiteren Straftatbestand des Eingehungsbetruges zu erfüllen.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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