Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Zunächst ist es wichtig zu wissen, ob Sie das Handy im Rahmen eines „Gewerbes“ verkauft haben oder aber als „Privatperson“.
1. Haben Sie das Gerät als Privatperson verkauft, ist die Gefahr des Untergangs mit Übergabe der Sache an die Post auf den Käufer übergegangen, d.h. der Verlust des Handys fällt ab dann in seine Risikosphäre.
2. Haben Sie das Handy als gewerblicher Verkäufer verkauft und ist der Käufer eine Privatperson, so gilt diese Regel nicht.
II. Haben Sie also als Privatperson gehandelt, dann ist die Rechnung des Anwalts als gegenstandslos zu erachten, da Sie Ihre Pflichten aus dem KV erfüllt haben. Eine Zahlungspflicht Ihrerseits besteht insoweit nicht.
III. Haben Sie als „Gewerblicher“ gehandelt (und ist der Käufer eine Privatperson, s.o.), so kommt es, was die Kostenhöhe des Anwaltsschreibens angeht, darauf an, ob der Anwalt Ihnen lediglich einen „schlichten einfachen“ Brief geschrieben hat oder ob die Ausführungen in dem Schreiben nicht nur einfacher Art gewesen sind. Im ersten Fall wäre dann nur ein Faktor von 0,3 (x 25 EUR) anzusetzen, im zweiten Fall erscheint die konkrete Rechnungshöhe in Ordnung. (Ich gehe davon aus, dass Sie sich (im Falle des gewerblichen Handelns) bereits durch das Schreiben des Käufers in Verzug befunden haben; nur dann wären die Anwaltskosten der Gegenseite als Verzugsschaden ersatzfähig.)
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitere Vertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Guten Tag,
erstmal recht vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe dieses Verkauf rein privat getätigt.
Die Artieklnummer bei Ebay: 6452884850
Wie hat ein Antwortschreiben zu dem Anwalt auszusehen?
Muss ich da irgendwelche Formen beachten?
Kann ich den Anwalt aufgrund seiner Mutmaßung "anprangern"
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Der Inhalt eines Schreibens an den Anwalt sollte sich an den obigen Ausführungen zu I. und II. orientieren: Sie haben als Privatperson gehandelt. Die Gefahrtragungspflicht ist mit Übergabe des Pakets an die Post auf den Käufer übergegangen. Ihre Pflichten aus dem KV haben Sie mit Aufgabe des Paktes vollständig erfüllt. Bei weiteren Aufforderungen würden Sie sich selbst einen Anwalt zur Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche nehmen.
Ein „Anprangern“ des Anwalts ist „sinnlos“ und auch nicht „gerechtfertigt“. Sie streiten sich mit dem Gegner über Rechtsfragen. Da kann man die eine oder andere Auffassung vertreten... Im Übrigen ist ja der andere Anwalt von dem Käufer beauftragt worden, seine Interessen wahrzunehmen. Der Kollege handelt daher im Rahmen seiner „Aufgaben“. Von einem „Anprangern“ sehen Sie daher bitte ab.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt