Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
1. Nach erfolgloser Nachfristsetzung müssen Sie schriftlich (Einschreiben) vom Kauf zurücktreten und Rückzahlung bis zum .... (Datum) fordern.
2. Nach Ihrer Schilderung lag kein Annahmeverzug vor, da keine vertragsgerechte Lieferung (2 Wochen Ankündigungsfrist) erfolgt ist. Damit befindet der Verkäufer sich im Verzug, und Sie können nach Nachfristsetzung zurücktreten.
3. Mit Ablauf des Rückzahlungsdatums können Sie 5%-Punkte über den Basiszinssatz p.a. verlangen.
4. Ab Verzug besteht eine Erstattungspflicht Ihrer Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Diese Antwort ist vom 26.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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Rechtsanwalt Stefan Steininger
Ich habe bereits am 21.06 ein Einschreiben gesand, dass ich im Falle einer Nichtlieferung zum 30.06.07 zurücktrete.
1. Muss ich, und wenn ja wie lange eine Frist für die Rückzahlung ansetzen ?
2. Wann beginnt der Verzug ? - Nach Überschreitung des Rückzahlungstermins oder bereits nach der bereits per Einschreiben erfolgten letztmöglichen Lieferfrist vor Rücktritt.
Nochmals Dank und Gruß
Eine Rückzahlungsfrist sollte im Bereich von mind. 14 Tagen gesetzt werden.
Der Verzug beginnt mit Vertstreichen des gesetzten oder vertragl. Vvereinbarten Termin, der Verküfer befindet sich also seit dem 01.07.2007 im (Liefer-)Verzug.