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Ware nach Vorauszahlung nicht geliefert - Rücktritt - Verzugszinsen

| 26. Juli 2007 14:26 |
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Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Hallo,

ich habe am 12.01.07 eine Wärmekabine in ebay ersteigert und diese am 27.01.07 (4. KW) bezahlt. Kaufpreis € 1.289,00 zzgl. Versandkosten in Höhe von € 149,00 abzgl. 10 % bei Vorauszahlung = € 1.294,20
Die angegebene Lieferzeit betrug 10-12 Wochen.
Am 10.05 (19. KW) wurde meiner Tochter (17.J) mitgeteilt, dass die Wärmekabine am 11.05. geliefert wird. Vereinbart war eine Lieferankündigung von 14 Tagen. Ich habe dem Verkäufer per Mail und SMS mitgeteilt, dass nicht geliefert werden kann, da ich verreist sei. Dies wurde ignoriert und die Ware wurde natürlich erfolglos versucht auszuhändigen. Nach ca 3 Wochen fragte ich nun erneut nach der Ware,der Verkäufer verwies mich jedoch ausschliesslich an den Lieferanten, den ich weder kenne noch eine Adress- oder Telefonnummer habe und reagiert auf keine weiteren Mails oder Anfragen.Ich lehnte eine Verhandlung mit dem Lieferanten ab, wegen fehlender Adressdaten und da ich mit diesem keinen Vertrag abgeschlossen habe. Am 21.06 (25. KW) habe ich per Einschreiben (mit Rückschein) eine letzte Frist zur Lieferung der Ware bis 30.06 gesetzt, andernfalls würde ich vom Kaufvertrag zurücktreten.
In meinem Einschreiben habe ich leider keine Kontoverbindung angegeben.
Es erfolgte jedoch bis heute keinerlei Reaktion.


Frage 1: Welche Schritte muss oder kann ich nun unternehmen um mein Geld wieder zu bekommen ?

Frage 2: Ist der Rücktritt rechtsgültig ?

Frage 2: Kann ich und wenn ja, in welcher Höhe Zinsen geltend machen ?

Frage 3: Wer trägt wann die Anwaltskosten, wenn ich den Fall an einen Anwalt abgeben möchte.

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:

1. Nach erfolgloser Nachfristsetzung müssen Sie schriftlich (Einschreiben) vom Kauf zurücktreten und Rückzahlung bis zum .... (Datum) fordern.
2. Nach Ihrer Schilderung lag kein Annahmeverzug vor, da keine vertragsgerechte Lieferung (2 Wochen Ankündigungsfrist) erfolgt ist. Damit befindet der Verkäufer sich im Verzug, und Sie können nach Nachfristsetzung zurücktreten.
3. Mit Ablauf des Rückzahlungsdatums können Sie 5%-Punkte über den Basiszinssatz p.a. verlangen.
4. Ab Verzug besteht eine Erstattungspflicht Ihrer Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

Rückfrage vom Fragesteller 26. Juli 2007 | 16:04

Ich habe bereits am 21.06 ein Einschreiben gesand, dass ich im Falle einer Nichtlieferung zum 30.06.07 zurücktrete.

1. Muss ich, und wenn ja wie lange eine Frist für die Rückzahlung ansetzen ?
2. Wann beginnt der Verzug ? - Nach Überschreitung des Rückzahlungstermins oder bereits nach der bereits per Einschreiben erfolgten letztmöglichen Lieferfrist vor Rücktritt.

Nochmals Dank und Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juli 2007 | 16:24

Eine Rückzahlungsfrist sollte im Bereich von mind. 14 Tagen gesetzt werden.

Der Verzug beginnt mit Vertstreichen des gesetzten oder vertragl. Vvereinbarten Termin, der Verküfer befindet sich also seit dem 01.07.2007 im (Liefer-)Verzug.

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