Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich kann sich der Käufer der Jacke auf seine Gewährleistungsrechte berufen, wenn er nachweisen kann, daß der Artikel mangelhaft ist. Das Vorliegen eines Mangels durch die von Ihnen genannten Flecken und die offene Naht wird nicht zu bestreiten sein.
Die Beweislast dafür, daß die Jacke beim Versand keine Flecken und keine offene Naht hatte, trifft allerdings Sie. Soweit Sie diesen Beweis erbringen können (ggf. durch einen Zeugen, der bestätigen kann, daß die Flecken beim Verpacken der Jacke nicht vorhanden waren), kann der Käufer keine Ansprüche geltend machen.
Können Sie diesen Beweis jedoch nicht erbringen, spricht zugunsten des Käufers die Vermutung dafür, daß die Mängel bereits bei Gefahrübergang, also der Auslieferung bei der Post, vorhanden gewesen sind. In diesem Fall wird er sich, sofern eine Nachbesserung (Beseitigung der Flecken und der offenen Naht) auf sein Rücktrittsrecht berufen können.
Es kommt also entscheidend darauf an, ob Sie beweisen können, daß Sie Ihrer Vertragspflicht, der Übersendung einer mangelfreien Jacke, nachgekommen sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt