Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Frage 1:
Die Nacherfüllung muss am Sitz des Käufers erfolgen (OLG München, 15 U 2190/05
).
Aus § 439 IV BGB
ergibt sich ein Anspruch auf Rückforderung der mangelhaften Sache. Im Umkehrschluss muss daraus gefolgert werden, dass die Nacherfüllung zuerst zu erfolgen hat.
Frage 2:
Auf den Rücktritt müssen Sie sich nicht einigen! Dies ist das Recht des Käufers. In diesem Falle kann dieser Schadenersatz verlangen. Hierzu zählen regelmäßig (nachdem Sie sich im Verzug befunden haben) auch die Anwaltskosten. Die Feststellungskosten des Mangels sind regelmäßig ebenfalls Schaden.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
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Diese Antwort ist vom 09.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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