Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
1.) Ja
2.) Ja
3.) Nein
4.) Ja
Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß Sie selbst um diese einsilbigen Antworten gebeten haben. Durch die Einsilbigkeit sind Mißverständnisse vorprogrammiert, so daß ich dringend anrege, entweder eine Frage (zu einem höheren Einsatz) ohne den Einsilbigkeits-Vermerk einzustellen oder einen örtlichen Kollegen Ihrer Wahl hinzuzuziehen.
Zudem habe ich (ohne Ihnen zu nahe treten zu wollen) den Eindruck, daß Sie versuchen, intelligenter zu sein als die abmahnenden Anwälte. Dies ist, gelinde gesagt, selbstmörderisch.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Hallo!
vielen Dank für Ihre offene Antwort, sie hat mir schon sehr geholfen. Die Fragen habe ich absichtlich so gestellt. Mir ist bekannt, daß Kleinigkeiten den Sachverhalt stark verändern können, erwarte von Ihnen allerdings auch nicht, daß Sie den kompletten Fall hier auf der Website bearbeiten können.
Trotzdessen habe ich noch eine Nachfrage zu Punkt 3) :
Ist es nicht so, daß der Abmahner sein Recht auf eine UE verwirkt hat, wenn er eine zur Abmahnung passende und rechtlich einwandfreie UE ablehnt ?
Kann er die UE nachträglich wieder annehmen ohne daß ich dem zustimme ?
Oder kann er eine nochmalige, gleiche UE verlangen ?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn eine UE abgelehnt wird, obwohl alle Anforderungen erfüllt sind, hat der Abmahner kein Rechtsschutzbedürfnis mehr und auch keinen Grund für eine neue UE.
Nach Ablehnung kann eine UE nicht mehr angenommen werden.
Jedoch hängt dies sehr stark von der Art der Abänderung ab.
Ich habe die Frage drei mit Nein beantwortet, weil es von der Art der Abänderung abhängt, ob die Vertragsstrafenregelung wirksam ist oder nicht. Ihre Grundannahme war damit zu pauschal.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber