Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Kündigung kann im vorliegenden Fall nicht als zugegangen angesehen werden, wenn die Briefe mit dem Vermerk "Empfänger nicht zu ermitteln" zurück gesandt wurden.
Briefe gehen mit der Aushändigung an den Empfänger zu. Der Einwurf in den Briefkasten bewirkt dabei den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Leerung des Kasten und der Entnahme des Briefes zu rechnen ist. Wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist, erfolgt kein Einwurf des Briefes in einen Briefkasten, so dass es an der Aushändigung fehlt.
Eine Kündigung der Unterlassungserklärung ist in Ihrem Fall aber nicht notwendig, da diese unter eine auflösenden Bedingung erfolgte, wie Sie formulieren („Diese Unterlassungserklärung wird unter der auflösenden Bedingung abgegeben, dass die zu unterlassende Handlung infolge einer Gesetzänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtmäßig wird"). Aufgrund dieser Formulierung endet die Unterwerfung mit dem Zeitpunkt der Änderung des Gesetzes. Sofern Ihre neue Widerrufsbelehrung der geänderten Gesetzeslage entspricht und rechtmäßig ist, haben Sie keine Konsequenzen aus der Unterlassungserklärung zu befürchten. Ob der Unterlassungsgläubiger zu Ihnen im Wettbwerb steht, ist bei dieser auflösenden Bedingung unerheblich.