Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der gegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, Sie haben Recht. Die Frist beginnt mit Zustellung an den bzw. die bisherigen Eigentümer, also in Ihrem Fall an die Erben, falls diese - und davon gehe ich nach Ihren Schilderung nicht aus - nicht beim Versteigerungstermin anwesend waren. In diesem Fall würde die Frist mit Verkündigung beginnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfrage benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
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