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Wann beginnt die 2 Wochen Frist für sofortige Beschwerde gegen Zuschlagsbeschluss

22. September 2015 23:43 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Altmann

Zusammenfassung

Die Frist zur Einhegung der Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss beträgt zwei Wochen und beginnt mit Verkündigung oder Zuteilung an den oder die bisherigen Eigentümer.

Der Eigentümer von einem Haus stirbt.
Der Durchschnittskaufpreis für so ein Haus liegt
zur Zeit bei über 150.000 Euro.

Das Haus kommt zur Zwangsversteigerung und wird
1 Jahr nach dem Tod für 43.000 Euro versteigert.
Der Gutachter hatte keine Innenbesichtigung vorgenommen
und das Haus von aussen geschätzt.

Da Erben der 1. und 2. Ordnung
(Ehefrau, Kinder, Enkel, Urenkel, Vater, Mutter, Bruder,
Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte)
als Erben ausscheiden, gibt es nur Erben der 3. Ordnung:
Onkel, Tante, Cousin, Cousine.
Ich vermute eine Erbengemeinschaft von 20-200 Personen.

Die Eigentümer/Erben des Hauses wurden bisher nicht
über ihr Erbe und die Zwangsversteigerung informiert.

Es hat noch niemand dieser Erbengemeinschaft das Erbe
angenommen oder abgelehnt.

Es geht darum, wann die 2 Wochen Frist für die sofortige
Beschwerde beginnt?

Meines Wissens beginnt die Frist erst mit Kenntnisnahme
des Erbes und des Zuschlagsbeschluss.
Habe ich Recht?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der gegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, Sie haben Recht. Die Frist beginnt mit Zustellung an den bzw. die bisherigen Eigentümer, also in Ihrem Fall an die Erben, falls diese - und davon gehe ich nach Ihren Schilderung nicht aus - nicht beim Versteigerungstermin anwesend waren. In diesem Fall würde die Frist mit Verkündigung beginnen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfrage benutzen.


Mit freundlichen Grüßen



Astrid Hein
Rechtsanwältin

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