Sehr geehrter Fragesteller,
wenn der Mangel nicht behoben werden kann und nach zwei Nachbesserungsversuchen steht dieses fest, haben Sie die Möglichkeit auch den Kaufpreis zu mindern in Höhe der damaligen Kosten der Standheizung, wenn diese faktisch zu keiner Zeit einsetzbar gewesen ist.
Die Minderung müssen Sie schriftlich erklären (per Einschreiben) und eine Frist zur Zahlung setzen.
Sollte dies nicht geschehen, können Sie den Betrag notfalls auch gerichtlich einklagen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt