Sehr geehrte Rechtssuchende,
allgemein gilt, dass sich die Gewerkschaftsmitglieder im Rahmen der im Betriebsverfassungsgericht genannten Rechte und Aufgaben den Zugang zum Betrieb verschaffen können § 2 Abs. 2 BetrVG
.
Die Gewerkschaft hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz vor allem Unterstützungs- und Überwachungsrechte. Sie sollen dafür Sorge tragen, dass Betriebsräte gebildet und Betriebsversammlungen abgehalten werden können. Außerdem sollen sie die Betriebsräte nach deren Ersuchen in deren Arbeit unterstützen.
Folge:
- Gem. § 16 BetrVG
könnte die Gewerkschaft die Bestellung eines Wahlvorstandes beim zuständigen Arbeitsgericht beantragen, wenn dieser nicht 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt wurde oder gem. § 43 Abs. 4 BetrVG
das Abhalten einer Betriebsversammlung verlangen.
Wenn dem Arbeitsgeber aber das Einräumung von Hindernisse zur Betriebswahl nicht vorgeworfen werden kann, besteht überhaupt kein Grund die Wahl außerhalb des Betriebsgeländes abzuhalten.
Die Gewerkschaft muss beachten, dass sie lediglich eine unterstützende bzw. bei Hindernissen ein Überwachungsfunktion hat.
Gem. § 43 Abs. 4 BetrVG
hat sie zwar die Möglichkeit die Betriebsversammlung einberufen zu lassen. Aber auch diese sollte im Betrieb abgehalten werden.
So weist der § 44 Abs.1 BetrVG
unter Bezugnahme auf § 14a (Betriebsratwahl für Kleinbetriebe), § 17 (Wahl des BR ohne Betriebsrat) und § 43 (regelmäßige Betriebsversammlung) darauf hin, dass diese Versammlungen während der Arbeitzeit abzuhalten sind. Daraus ist zu schlussfolgern, dass die Versammlung im Betrieb standfinden sollte.
Ergibt sich aber aus der Eigenart des Betriebes (mehrere Standorte), dass die Versammlung nur an einem Standort abgehalten werden kann, so müssen die anderen Mitarbeiter dort hin fahren. Diese Kosten sind vom Arbeitgeber zu ersetzen (§ 44 Abs. 2 BetrVG
). Diese wäre ein Grund für die Verlegung.
Eine Verlegung aus dem Betrieb ohne triftigen weiteren Grund und unter Missachtung der Kosten muss der Arbeitgeber ablehnen. Er muss dann notfalls das Arbeitsgericht im Beschussverfahren anrufen und die Verlegung der Versammlung in den Betrieb fordern.
Ich hoffe ich konnte Ihnen erste Anhaltspunkte geben.
Mit freundlichen Grüßen!
Steffen Rogge
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Balan Stockmann & Partner
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