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BR-Wahlen; Aktivitäten des AG

3. April 2011 23:26 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kerem Türker

Die Belegschaft hat erfolgreich den alten BR aus dem Amt geklagt.
Neue BR-Wahlen stehen an.
Wenige Tage vorher kommt der Personalchef in die Abteilung. Am selben Tag noch verlassen die zwei Spitzenkandidaten der aussichtsreichsten Liste ( Kläger im o.g. Fall )unter Abgabe ihre Stempelkarte und Mitnahme ihrer persönlichen Dinge das Werk.
Die IG "Gewerkschaft" bestätigt auf Nachfrage, dass sie den beiden Rechtsschutz angeboten hat. Diese hätten ihn jedoch nicht angenommen.
Sowohl die Drohung durch den Personalchef "wir kriegen euch auch anders raus" als auch die Zahlung von je 40.000 € an Beide durch den AG
steht als Gerücht nur.
Der Vorgang liegt zwei Jahre zurück.

Meine Fragen:
1. Inwieweit wird hier öffentliches Interesse berührt?
2. Darf ein außenstehender Dritter den Vorgang anzeigen?
3.Welche Erfolgsaussichten gäbe es im Falle einer Anzeige ( mglw. auch Verhandlung ) wenn nur
der Vorgang des Ausscheidens bewiesen werden könnte, nicht aber die Drohungen und das Abfindungsgerücht?
4. Inwieweit haben sich die 2 Kollegen selbst durch den Deal strafbar gemacht?
5. Müssen sie bei einer evtl. Aussage mit der Rückzahlung der "Abfindung" rechnen?

Mit freundlichen Grüßen ... die Arbeitsfront ; -)





Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Zu 1.)
Öffentliche Interessen werden nur dann berührt wenn Straftaten begangen worden sind (dazu Näheres unten) oder aus einem sonstigen Grund besondere Umstände gegeben sind, die ein Interesse der Allgemeinheit an Aufklärung bzw. Diskussion der Vorgänge begründen.
Das letzt Genannte kann hier ohne nähere Angaben nicht abschließend beurteilt werden.

Zu 2.)
Ich unterstelle das Sie eine "Strafanzeige" bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft meinen.
Ja, jeder Mensch kann bei den Behörden einen Sachverhalt anzeigen, den er für strafrechtlich relevant hält.
Auch ein außenstehender Dritter kann das tun.

Zu 3.)
Im Falle einer Strafanzeige wird ein Ermittlungsverfahren aufgenommen.
Die Strafverfolgungsbehörde wird aber nur Anklage erheben und es zu einer Verhandlung kommen lassen, wenn Sie eine Verurteilung der Beschuldigten für wahrscheinlich hält.
Wenn die Drohung oder die Vorteilsgewährung nicht nachgewiesen werden können und nur die Tatsache, dass die zwei Kollegen zurückgetreten sind, bewiesen werden kann, liegt schlicht rein rechtlich gesehen kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor.
Die Strafverfolgungsbehörde würde dann das Verfahren einstellen, ohne dass es zu einer Verhandlung überhaupt kommt.
Im Übrigen gäbe es im Verhandlungsfall auch wohl einen Freispruch, wenn die Drohung oder Vorteilsgewährung nicht nachgewiesen werden können.

Zu 4.)
Die entscheidende Norm hier ist §119 Absatz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Nach Ihrer Schilderung hätte sich der Personalchef nach dieser Norm wohl strafbar gemacht.
Die 2 Kollegen könnten sich hier als Beteiligte an der Tat des Personalchefs strafbar gemacht haben. Aber auch hier wird es wieder darauf ankommen, wass konkret nachgewiesen werden kann.

Zu 5.)
Da es bei der hier in Rede stehenden Vermögensverschiebung an einem Rechtsgrund gänzlich mangelt bzw. der Grund von der Rechtsordnung nicht anerkannt und missbilligt wird, kommt hier eine Rückzahlungspflicht in Betracht.
Es ist daher möglich, dass ein Gericht -bei entsprechender Beweislage- eine Rückzahlungsverurteilung ausspricht.

Ich hoffe, Ihnen durch diese Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.

An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 4. April 2011 | 06:56

Sehr geehrter Herr RA Türker,

vielen Dank für Ihre Antwort. Diese habe ich verstanden, auch die relative Machtlosigkeit gegenüber solchen Vorfällen, zumal man ja , selbst wenn die Sache untersucht werden sollte, als jemand dasteht, der "eigene Kollegen" in die Pfanne haut - wenn auch erst nach deren Ausscheiden.
Zur Antwort 3) würde ich gern noch nachfragen:
*reicht hier der reine Verdacht dazu aus, dass das Gericht eine Offenlegung der Geldflüsse aus dieser Zeit bewirken darf?
*da der Zusammenhang mit der BR-Wahl zwar "augenscheinlich" ist, die Infos zu der "Abfindung" aber Hören-Sagen ( Gewerkschaftsbüro ) - wieweit besteht die Gefahr, dass mich im Gegenzug der Vorwurf der üblen Nachrede oder Verleumdung treffen kann?
Recht vielen Dank!
Berndt Gückel

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. April 2011 | 10:40

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Ein bloßer Anfangsverdacht wird nicht dazu ausreichen, dass ein Gericht eine Offenlegung bewirkt. Da muss schon mehr Substanz hinter dem Verdacht sein. Die Gerichte erlassen solche Beschlüsse im Regelfall nur dann, wenn Sie von einer Täterschaft, d.h. von einem strafrechtlichen relevanten Verhalten nahezu überzeugt sind.
Diese Überzeugung zu schaffen dürfte ohne Nachweis der Drohung und der Abfindungszahlung kaum möglich sein.

Wenn Sie diese Vorfälle verbreiten bzw. anzeigen, kann es schon sein, dass man Sie wegen übler Nachrede, Verleumdung bzw. falscher Verdächtigung anzeigt. Das hängt von den anderen Beteiligten ab.
Ob Sie dafür im Ergebnis bestraft werden, hängt wieder von der Beweislage und dem Verfolgungswillen der zuständigen Staatsanwaltschaft ab.
Es müsste Ihnen dann wiederum nachgewiesen werden, dass die von Ihnen verbreiteten Tatsachen unwahr sind.

Ich hoffe, Ihnen durch die Beantwortung der Nachfrage behilflich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt

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