Sehr geehrter Herr S.,
Die von dem Nachbarn aufgestellte Wärmepumpe könnte aus zwei Gründen unzulässig sein: Zum einen wegen der Beeinträchtigung der Abstandsfläche und zum anderen aus nachbarrechtlichen Gesichtspunkten.
Eine Abstandsfläche muss von Gebäuden oder von baulichen Anlagen von denen Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, eingehalten werden. Auch in Brandenburg beträgt die Abstandsfläche mindestens 3 m. Allerdings gibt es in Brandenburg eine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 S. 3 der Bauordnung von Brandenburg, danach sind geringfügige Beeinträchtigungen der Abstandsfläche von max. 2 m² zulässig und hinzunehmen. Es könnte sein, dass die Wärmepumpe darunter fällt. Das kommt auf die genaue Größe an. Die Wärmepumpe ist kein Gebäude, sondern eventuell eine bauliche Anlage. Die Bauordnung von Brandenburg verlangt für Wärmepumpen keine Baugenehmigung und sieht darin eher eine technische Ausrüstung wie sich aus § 55 Abs. 3 Nr. 8 BauO ergibt. Allerdings kann je nach Größe die Wärmepumpe schon als bauliche Anlage eingeordnet werden. Dann müsste sie, auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, die Abstandsfläche einhalten. Dass keine Baugenehmigung erforderlich ist befreit nicht von der Einhaltung der Abstandsfläche. Die üblichen Größen für eine Wärmepumpe können durchaus Wirkungen wie eine bauliche Anlage haben, vor allem weil sie Lärm verursachen. Letztlich kommt das aber auf den Einzelfall an. Wenn die Wärmepumpe die Wirkung einer baulichen Anlage hat, dann muss sie die Abstandfläche einhalten was hier, wenn nicht die eingangs erwähnte Ausnahme der Geringfügigkeit (2 m²) greift, nicht der Fall wäre. Es gäbe dann den Anspruch auf Beseitigung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat für Hessen derartiges auch schon bejaht. (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 26. 2. 2013 – 25 U 162/12
)
Die weitere Möglichkeit ist, dass aus dem zivilrechtlichen Nachbarrecht (§§ 907
, 1004 BGB
) heraus ein Beseitigungsanspruch besteht. Das ist dann der Fall, wenn die Anlage störenden Lärm verursacht der in einem (insbesondere reinen) Wohngebiet nicht mehr hinzunehmen wäre. Das kommt dann aber darauf an, wie viel Lärm tatsächlich verursacht wird. Wäre die Anlage zu laut, (maßgebend sind die Grenzwerte der TA Lärm) gäbe es auch insoweit einen Anspruch auf Beseitigung.
Antwort
vonRechtsanwalt Jörg Klepsch
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