Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Frage, ob eine Wärmepumpe als selbständige Anlage die Abstandsfläche nach Art. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zu wahren hat, ist umstritten. Für Garagen gilt dagegen eine ausdrückliche Sonderbestimmung.
Vorliegend streiten die Beteiligten vornehmlich um die Frage der Abstandsflächenrelevanz der streitgegenständlichen Luft-Wärmepumpe. Die Frage, ob derartige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung den Bestimmungen des Abstandsflächenrechts unterliegen, insbesondere, ob diesen eine gebäudeähnliche Wirkung zukommt und ob sie Ausnahmetatbestände wie etwa Art. 6 Abs. 9 BayBO in Anspruch nehmen können, ist – soweit ersichtlich – in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht einheitlich und abschließend beurteilt worden (vgl. etwa VG München, U.v. 6.12.2016 – M 1 K 16.3351 – juris Rn. 27: „[…] ergibt sich bereits aus Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO eindeutig, dass die streitgegenständliche Anlage ohne eigene Abstandsfläche zulässig ist und sogar an die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfte"; demgegenüber für das nordrhein-westfälische Bauordnungsrecht – allerdings stets betreffend an oder auf dem Hauptgebäude angebrachte Luft-Wärmepumpen – eine Abstandsflächenrelevanz bejahend OVG Münster, U.v. 18.4.1991 – 11 A 2428/89 – juris Rn. 35; U.v. 30.11.2016 – 7 A 263/16 – juris; VG Düsseldorf, U.v. 16.12.2015 – 28 K 3757/14 – juris Rn. 32). Demgegenüber hat sich mittlerweile in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte die Ansicht verbreitet, dass bereits aufgrund des bloßen Potentials derartiger Anlagen zur Störung des nachbarlichen Wohnfriedens von einer gebäudeähnlichen Wirkung auszugehen sei, die deren Abstandsflächenrelevanz begründe und dem hiervon betroffenen Nachbar einen zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch gegen den Betreiber gewähre, der nicht vom Nachweis einer konkreten Unzumutbarkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen abhängig sei (vgl. OLG Nürnberg, U.v. 30.1.2017 – 14 U 2612/15 – juris Rn. 21 ff. zu Art. 6 BayBO sowie OLG Frankfurt, U.v. 26.2.2013 – 25 U 162/12 – juris Rn. 27 zu § 6 HessBauO; ablehnend Schönfeld, in: Spannowsky/Manssen, Beck'scher Online-Kommentar Bauordnungsrecht Bayern, 5. Edition, Stand: 1.6.2017, Art. 6 BayBO Rn. 19.1).
(VG Würzburg, Urteil vom 24. Oktober 2017 – W 4 K 16.474 –, Rn. 24, juris)
Vor diesem Hintergrund ist zu raten, entweder die Abstimmung mit Nachbar und Bauaufsichtsbehörde zu suchen oder den 3 m-Abstand nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO einzuhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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