Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst wäre nachzusehen, ob es bei Ihnen einen Bebauungsplan gibt, der so etwas (vorrangig) regeln könnte. Darüber können Sie sich beim örtlichen Baurechtsamt informieren (lassen). Zwingende Festsetzungen eines Bebauungsplans, die andere Bemessungen der Abstandsfläche ergeben, haben Vorrang.
Ansonsten gilt:
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 2,5 m nach der Landesbauordnung (Hamburg) im Allgemeinen, was schon 0,5 m weniger als in anderen Bundesländern ist.
Mehr steht in der Landesbauordnung in der Tat nicht.
2,5 m ist der Maßstab, wobei:
- Sonderfälle bestehen können (z. B. Wärmepumpe in einem Kleinstgebäude/Umhausung);
- die Rechtsprechung nicht einheitlich ist. bzw. gerade nur eben diese Sonderfälle behandelt hat;
- teils sehr unterschiedliche Landesbaurechtsregelungen bestehen;
- Hamburger Rechtsprechung ich im Rahmen einer ersten Suche nicht gefunden habe.
Deswegen ist von 2,5 m auszugehen, wobei auch wie in einem Urteil vom VG Mainz in Rheinland-Pfalz folgendes nach § 6 Abs. 1 S. 2 LBO Hamburg maßgeblich sein kann:
"Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen".
Die Mainzer Richter haben das bei Wärmepumpen in einem Fall verneint, vgl. VG Mainz, 30.09.2020 - 3 K 750/19.MZ.
Ansonsten soll Ihnen das Bauamt deren Rechtsansicht mitteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank! Aber die Abstandsregel bezieht sich auf Gebäude und nicht auf untergeordnete Bauteile.
Die Ausseneinheit ist kein Gebäude und hat die Abmessungen von zwei kleinen Mülltonnen, die auch keine 2,5m Abstand halten müssen.
Ich finde in der Bauordnung auch keine expliziten Aussagen zu Wärmepumpen.
Andere kleinteilige Gerätschaften müssen auch keine Abstände einhalten.
Eine Festsetzung von Lärm könnte ich verstehen.
Im konkreten Fall des Mittelreihenhauses kann ich mir aufgrund der Gesetze in der HBauO nicht vorstellen , dass eine Klage vom Nachbarn Erfolg hat.
Es müsste doch konkret ein Gesetz geben, gegen das ich verstoße.
Ich denke diese Frage ob eine Wärmepumpe die 2,5 m unterschreiten darf ist einfach nicht gesetzlich sauber geregelt.
Sehr geehrte Fragesteller,
ja, genau das ist ja auch der Fall, es gibt keine genaue gesetzliche Regelung und ein gesetzgeberisches Unterlassen, was durch die Rechtsprechung ausgeformt werden muss. Aber das meinte ich eben, was das VG Mainz entschieden hat, nämlich dass die Wärmepumpe folgendes beinhaltet:
Die Wärmepumpe ist keine Anlagen
, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, weshalb eben auch kein solcher Abstand von 2,5 bzw 3 m anzuhalten ist. Aber das letzte Wort der Rechtsprechung ist es nicht, insbesondere fehlt es an höchstrichterlicher Rechtsprechung und solcher in Hamburg.
Ich bedaure, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können, aber solche Fälle macht genau auch unser Rechtssystem aus. Das muss man hinnehmen, ob es einem gefällt oder nicht. Ich selbst finde es ebenfalls unbefriedigend, zumal der Bau von Wärmepumpen absolut zunimmt, aufgrund der aktuellen Gaskrise. Es kann aber eine Änderung der Gesetze anstehen, womöglicherweise.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt