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Grenzabstand Reihenhaus Luft Wasser Wärmepumpe Ausseneinheit Hamburg

| 14. Oktober 2022 13:42 |
Preis: 40,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


19:25

Zusammenfassung

Welchen Abstand muss in Hamburg meine Wärmepumpe zur Grundstücksgrenze haben?

Zuerst müssen Sie überprüfen, ob der Bebauungsplan vorgaben enthält. In Hamburg beträgt der allgemeine Mindestabstand für bauliche Anlagen 2,5 Meter laut Landesbauordnung. Es gibt keine spezifische Regelung für Wärmepumpen, und die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Bei Unsicherheiten sollte das örtliche Bauamt konsultiert werden.

Welchen Abstand muss die Ausseneinheit der Luft Wasser Wärmepumpe in Hamburg zur Nachbargrenze einhalten. Man liest oft von drei Metern. In der Bauordnung ist die Wärmepumpe nicht beschrieben. Es gibt Gerichtsurteile aus anderen Bundesländern, die einen Abstand von drei Metern nicht als erforderlich ansehen, da das Außengerät zwar Geräusche verursacht, aber so klein ist, dass keine Abstandsflächenregel anzuwenden ist.
Wo ist das in Hamburg rechtssicher niedergeschrieben und gerichtsfest dokumentiert.
Gerade bei Mittelreihenhäusern ist es unmöglich einzuhalten, wenn 3m gesetzlich vorgeschrieben wären.

14. Oktober 2022 | 14:22

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst wäre nachzusehen, ob es bei Ihnen einen Bebauungsplan gibt, der so etwas (vorrangig) regeln könnte. Darüber können Sie sich beim örtlichen Baurechtsamt informieren (lassen). Zwingende Festsetzungen eines Bebauungsplans, die andere Bemessungen der Abstandsfläche ergeben, haben Vorrang.

Ansonsten gilt:
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 2,5 m nach der Landesbauordnung (Hamburg) im Allgemeinen, was schon 0,5 m weniger als in anderen Bundesländern ist.

Mehr steht in der Landesbauordnung in der Tat nicht.

2,5 m ist der Maßstab, wobei:

- Sonderfälle bestehen können (z. B. Wärmepumpe in einem Kleinstgebäude/Umhausung);
- die Rechtsprechung nicht einheitlich ist. bzw. gerade nur eben diese Sonderfälle behandelt hat;
- teils sehr unterschiedliche Landesbaurechtsregelungen bestehen;
- Hamburger Rechtsprechung ich im Rahmen einer ersten Suche nicht gefunden habe.

Deswegen ist von 2,5 m auszugehen, wobei auch wie in einem Urteil vom VG Mainz in Rheinland-Pfalz folgendes nach § 6 Abs. 1 S. 2 LBO Hamburg maßgeblich sein kann:
"Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen".

Die Mainzer Richter haben das bei Wärmepumpen in einem Fall verneint, vgl. VG Mainz, 30.09.2020 - 3 K 750/19.MZ.

Ansonsten soll Ihnen das Bauamt deren Rechtsansicht mitteilen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 14. Oktober 2022 | 14:45

Vielen Dank! Aber die Abstandsregel bezieht sich auf Gebäude und nicht auf untergeordnete Bauteile.
Die Ausseneinheit ist kein Gebäude und hat die Abmessungen von zwei kleinen Mülltonnen, die auch keine 2,5m Abstand halten müssen.
Ich finde in der Bauordnung auch keine expliziten Aussagen zu Wärmepumpen.
Andere kleinteilige Gerätschaften müssen auch keine Abstände einhalten.
Eine Festsetzung von Lärm könnte ich verstehen.
Im konkreten Fall des Mittelreihenhauses kann ich mir aufgrund der Gesetze in der HBauO nicht vorstellen , dass eine Klage vom Nachbarn Erfolg hat.
Es müsste doch konkret ein Gesetz geben, gegen das ich verstoße.
Ich denke diese Frage ob eine Wärmepumpe die 2,5 m unterschreiten darf ist einfach nicht gesetzlich sauber geregelt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Oktober 2022 | 19:25

Sehr geehrte Fragesteller,

ja, genau das ist ja auch der Fall, es gibt keine genaue gesetzliche Regelung und ein gesetzgeberisches Unterlassen, was durch die Rechtsprechung ausgeformt werden muss. Aber das meinte ich eben, was das VG Mainz entschieden hat, nämlich dass die Wärmepumpe folgendes beinhaltet:
Die Wärmepumpe ist keine Anlagen
, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, weshalb eben auch kein solcher Abstand von 2,5 bzw 3 m anzuhalten ist. Aber das letzte Wort der Rechtsprechung ist es nicht, insbesondere fehlt es an höchstrichterlicher Rechtsprechung und solcher in Hamburg.

Ich bedaure, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können, aber solche Fälle macht genau auch unser Rechtssystem aus. Das muss man hinnehmen, ob es einem gefällt oder nicht. Ich selbst finde es ebenfalls unbefriedigend, zumal der Bau von Wärmepumpen absolut zunimmt, aufgrund der aktuellen Gaskrise. Es kann aber eine Änderung der Gesetze anstehen, womöglicherweise.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 14. Oktober 2022 | 19:28

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