Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Der Verwalter haftet dem Eigentümer für jedes Verschulden, wenn er in Ausübung des Verwaltervertrages eine Pflichtverletzung begeht.
Man müsste zunächst prüfen, ob der Verwalter für die Verwaltung der Mietverhältnisse zuständig war. Davon gehe ich aus. Die fehlende Information über die Kündigung ist sicher eine Pflichtverletzung aus dem Verwaltervertrag.
Das gilt auch für 2011. Problem ist aber die Kausalität. Wenn der Verwalter auch für die Weitervermietung zuständig ist, hätten Sie direkt keinen Nachteil erlitten. Wichtig ist, ob irgendwo geregelt ist, dass bei einer Kündigung des Mieters die Eigentümer zu informieren sind. Wenn ja, liegt der Pflichtverstoß vor. Wenn Sie bisher auch mit nach Nachmietern gesucht haben und diese Möglichkeit jetzt verwehrt war, würde ich einen Schadensersatzanspruch verneinen. Der Schaden wäre natürlich immer nur der Mietausfall bis zur Weitervermietung, wobei man auch bei Eigenbemühungen eine gewisse Frist einkalkulieren müsste. In einem solchen Fall, kann es gerechtfertigt sein, nicht alle Monate des Leerstandes zu berücksichtigen.
Die Forderung aus 2011 wäre nicht verjährt, es sei denn, der Vertrag enthält Ausschlussfristen.
Der Verwalter unterhält eine entsprechende Haftpflichtversicherung.
Sie sollten den Schaden geltend machen, wobei ich in jedem der Fälle ein bis zwei Monate als Leerstand hinnehmen würde. Anders ist das natürlich wenn etwa in 2011 festgestanden hat, dass der Mieter auch früher eingezogen wäre.
Ich würde zu Ihren Gunsten unterstellen, dass bei rechtzeitiger Meldung eine frühere Vermietung erfolgreich gewesen wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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