Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern kein Verwalter berufen ist, kann dieser durch das Gericht bestimmt werden. Er ruft dann die Versammlung ein. Hier konnen Sie aber die Versammlung einberufen und den Verwalter wählen lassen.
Will der Miteigentümer dieses nicht akzeptieren, gibt es die gerichtliche Auseinandersetzung.
Nein, Sie werden nicht jeden sinnvollen Beschluss mit der Stimmenmehrheit durchbringen können. Es gibt eine Vielzahl von Beschlüssen, die nicht nur die Mehrheit, sondern die Einstimmigkeit aller Miteigentümer voraussetzt, z.B. bauliche Veränderungen.
Auch insoweit gilt, dass dann im Zweifel das Gericht entscheiden wird.
Auch bei Mehrheitsbeschlüssen hat der unterliegende Miteigentümer die Möglichkeit, binnen einer Monats dagegen gerichtlich vorzugehen. Denn die Auffassung, was sinnvoll ist und was nicht, unterscheiden sich. Das Gericht entscheidet dann letztlich nach Billigkeit.
Dabei wird auch der finanzielle Aufwand natürlich berücksichtigt. Ist der Beschluss aber gültig und kann der Unterliegende das Geld nicht aufbringen, kann dieses im Ausschluss der Eigentumsgemeinschaft enden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für die Ausführungen.
Brauchen wir überhaupt einen Verwalter oder können wir darauf komplett verzichten? Wer schliesst dann z.B. Versicherungsverträge ab?
Wenn ich wegen dringender Angelegenheiten jetzt eine Eigentümerversammlung einberufe, muss ich dann die Alteigentümer einladen, die derzeit noch im Grundbuch stehen, oder muss ich die Käufer einladen, die noch nicht im Grundbuch stehen? Wenn jetzt eine Reparatur beschlossen wird, die aber später ausgeführt wird, in welchem Fall müssen sich die alten Eigentümer an den Reparaturkosten beteiligen und wann die neuen? Hängt das vom Termin der Reparatur ab?
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, einen Verwalter brauchen Sie nicht zwingend, sofern die Miteigentümer darauf verzichten. Alle Miteigentümer schließen dann die Verträge gemeinsam ab.
Die im Grundbuch eingetragenen sind zu laden. Erst mit der Grundbucheintragung erhält der neue Eigentümer Rechte und Pflichten. Entscheidend für die Frage der Kostenbeteiligung ist allein die Grundbucheintragung und die Beschlussfassung. Der Termin der Reparatur ist irrelevant.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle