Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
§ 25 Abs. 2 Satz 2 WEG
regelt:
"Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben."
Sofern in der Teilungserklärung die Modalitäten des gemeinschaftlichen Ausübens geregelt sind, gilt Folgendes:
Diese gemeinschaftliche Ausübung setzt in Ihrem Fall entweder die Anwesenheit beider Eheleute voraus, oder aber die Vorlage einer Vollmacht des nicht erschienenen Teiles.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, liegt keine "gemeinschaftliche Ausübung" vor. Die Konsequenz daraus ist das Ruhen des Stimmrechtes.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 31.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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31.12.2010
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11:05
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Rückfrage vom Fragesteller
31.12.2010 | 11:19
Sehr geehrter Herr Otto, vielen Dank.
In der Teilungserklärung ist hierzu nichts geregelt. Dann gilt also Ihre Ausführung, dass meine Stimme "ruht". Bei 8 Stimmen im Haus, heisst dass wenn meine Stimme ruht, dass die 7 Stimmen dann 100% in der Versammlung sind?
Und zu der zweiten Frage hatten Sie nicht ausgeführt: was ist wenn wir als Eheleute beide teilnehmen, uns aber nicht einigen können, wie zählt der Verwalter dann die Stimme oder kann er nach ein paar Minuten sagen: ich zähle die Stimme nicht. Danke.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
31.12.2010 | 11:43
Auch dann, wenn Sie beide zwar erscheinen, aber sich über den Inhalt der abzugebenden Stimme nicht entscheiden können, läge keine "gemeinschaftliche Ausübung" vor mit der Folge, dass das Stimmrecht ebenfalls ruht.