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WEG Versammlung Stimmrecht bei 2 Eigentümern einer Wohnung

31. Dezember 2010 10:41 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:43

Zusammenfassung

Darf der Verwalter für die Stimmabgabe eines Ehegatten in der Eigentümerversammlung die Vollmacht des anderen Ehegatten verlangen?

Ja, der Verwalter darf grundsätzlich die Vollmacht des anderen Ehegatten verlangen. Obwohl jeder Ehegatte seine Rechte aus dem Sondereigentum eigenständig ausüben kann, kann es Situationen geben, in denen der Verwalter Zweifel an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung eines Mitberechtigten in der Eigentümerversammlung hat. In solchen Fällen ist der Verwalter gehalten, die Vollmacht zu überprüfen.

Ich bin mit meinem Ehemann Eigentümerin einer Eigentumswohnung (zur ideellen Hälfte, also jeder 50%). Ich habe die Eigentümerversammlung allein besucht, ohne Ehemann.
Kann der Verwalter in diesem Fall auch eine Vollmacht vom Ehepartner für die Stimmabgabe verlagen?
Der Verwalter sagte wir können nur gemeinschaftlich abstimmen §25, was er aber so auslegte, dass meine Stimme, wo ich jetzt allein erschienen bin, ohne Vollmacht, gar nicht zählt (da nicht klar ist ob mein Ehemann das auch wollte). Ich bräuchte entweder eine Vollmacht, oder wenn beide Ehepartner erscheinen müssen wir einheitlich unsere Simme abgeben, sonst wird sie als ungültig gezählt.
Wären wir beide erschienen und können uns nicht einigen wird die Stimme als nicht abgegeben gezählt.
Ist das wirklich so? Bitte mit Verweis auf Paragraph oder Urteil/Rechtsprechung das ich das zur nächsten Versammlung mitnehmen kann. Danke

31. Dezember 2010 | 11:05

Antwort

von


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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

§ 25 Abs. 2 Satz 2 WEG regelt:

"Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben."

Sofern in der Teilungserklärung die Modalitäten des gemeinschaftlichen Ausübens geregelt sind, gilt Folgendes:

Diese gemeinschaftliche Ausübung setzt in Ihrem Fall entweder die Anwesenheit beider Eheleute voraus, oder aber die Vorlage einer Vollmacht des nicht erschienenen Teiles.

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, liegt keine "gemeinschaftliche Ausübung" vor. Die Konsequenz daraus ist das Ruhen des Stimmrechtes.


Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 31. Dezember 2010 | 11:19

Sehr geehrter Herr Otto, vielen Dank.
In der Teilungserklärung ist hierzu nichts geregelt. Dann gilt also Ihre Ausführung, dass meine Stimme "ruht". Bei 8 Stimmen im Haus, heisst dass wenn meine Stimme ruht, dass die 7 Stimmen dann 100% in der Versammlung sind?

Und zu der zweiten Frage hatten Sie nicht ausgeführt: was ist wenn wir als Eheleute beide teilnehmen, uns aber nicht einigen können, wie zählt der Verwalter dann die Stimme oder kann er nach ein paar Minuten sagen: ich zähle die Stimme nicht. Danke.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Dezember 2010 | 11:43

Auch dann, wenn Sie beide zwar erscheinen, aber sich über den Inhalt der abzugebenden Stimme nicht entscheiden können, läge keine "gemeinschaftliche Ausübung" vor mit der Folge, dass das Stimmrecht ebenfalls ruht.

ANTWORT VON

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