Sehr geehrte Fragestellerin,
nach § 16 Abs. 2
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) richtet sich die Verteilung der Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums nach der Größe des im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteil. Von dem Kostenbegriff umfasst sind neben der Instandhaltung und Instandsetzung, der Verwaltung auch die Kosten des gemeinschaftlichen Verbrauchs (dazu zählt auch der Hausstrom).
Entscheidend ist lediglich die Möglichkeit der Nutzung des Gemeinschaftseigentums, nicht die tatsächliche Nutzung. Eine Ausnahme von der Kostentragungspflicht gibt es lediglich hinsichtlich besonderer baulicher Veränderungen gemäß § 22 WEG
. Hierbei sind Eigentümer, die dem entsprechenden Beschluss der Hauseigentümergemeinschaft nicht zugestimmt haben, weder zur anteiligen Kostentragung verpflichtet, noch zur Nutzung berechtigt.
Auch wenn es Ihnen vielleicht unbillig zu sein scheint, so sind Sie dennoch verpflichtet im Rahmen des Wohngeldes sich auch an den Kosten des Allgemeinstroms und anderen verbrauchsabhängigen Kosten zu beteiligen.
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Mit freundlichen Grüßen
Lehmann
Rechtsanwalt
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