Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal haben Sie Recht mit Ihrer Vermutung es würde sich beim Fällen von Bäumen, soweit diese den Gesamteindruck der Gartenanlage prägen, wie etwa Solitäre, um eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 WEG
handeln(OLG Düsseldorf ZMR 2004, S.527; OLG München ZMR 2006, S.69).
Die regelmäßige Pflege eines Baumes hingegen zählt zu der Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums.
Zwar kann die Entfernung eines Baumes auch als Instandhaltungsmaßnahme der Anlage anzusehen sein. Dafür wird jedoch gefordert, dass der Baum das gemeinschaftliche Eigentum gefährdet oder krank und umsturzgefährdet ist. Diese Voraussetzungen sind nach Ihrer Schilderung nicht gegeben.
Die Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs.5, Nr.2 WEG
).
Über die ordnungsgemäße Instandhaltung entscheiden die Eigentümer gemeinschaftlich in der Wohnungseigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluß (§ 25 WEG
).
Die Kosten der Instandhaltung tragen alle Eigentümer gemeinschaftlich (§ 16 Abs. 2 WEG
) im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile.
Im Ergebnis lässt sich somit festhalten:
Nein Sie dürfen die Instandhaltungsmaßnahmen nicht ohne entsprechende Zustimmung (Mehrheitsbeschluss) durchführen lassen, auch nicht wenn Sie die Kosten allein tragen.
Sollten Sie jedoch den anderen Eigentümern anbieten die Kosten der Instandhaltungsmaßnahmen allein zu tragen, dürfte eine entsprechende Zustimmung unter eben dieser Voraussetzung wahrscheinlich sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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