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WEG Kosten Errichtung Klettergeruest

| 15. September 2013 23:45 |
Preis: 35€ Historischer Preis
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Scharrer, LL.M., Dipl.-Jur.

In einer Wohnanlage wird der Antrag gestellt den mit Sandkasten und Schaukel ausgestatteten und fast alle Jahre renovierten Spielplatz mit Klettergeruest und Baumhaus auszustatten.
Die Allgemeinheit (22 ueberwiegend aelteren Eigentuemern u. Bewohner) ist nicht geneigt dafuer Kosten und Verantwortung (unfaelle) zu uebernehmen.
Frage: Waere ein Beschluss der Art:
Die WEG erlaubt einer "Interessentengruppe Spielplatz"
auf deren eigene Kosten auf dem WEG Grundstueck Bereich Spielplatz Spielgerueste zu errichten, mit der Auflage dafuer die volle Haftung zu uebernehmen, diese auf eigene Kosten zu erhalten und auf WEG-Beschluss abzubauen und zu entsorgen.

zulaessig ?
Was muesste bei der Formulierung beachtet werden (z.B. Ansprechperson genannt werden ?) ?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Grundsätzlich ist ein solcher Beschluss möglich. Nur hinsichtlich der Haftungsregelung ist dieser Beschluss problematisch. Gegenüber Dritten (auch Kinder von WEG – Mitglieder) haftet aufgrund des Gesetzes die WEG und nicht eine Arbeitsgemeinschaft. Daher empfehle ich Ihnen, eine Haftpflichtversicherung für die WEG abzuschließen.

Hinsichtlich der Kostenregelung sollte nicht die Arbeitsgemeinschaft als solche, sondern die Familien mit Kindern herangezogen werden. Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile.

Als Ansprechpartner sollte der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft festgelegt werden. Dieser muss dann von der Arbeitsgemeinschaft bestimmt werden.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen unter Anrechnung der Gebühr für diese Frage an mich wenden.

Bewertung des Fragestellers 19. September 2013 | 17:06

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Hilfreich; hatte schon in der Vergangenheit mit ganz anderen Themen von anderen Anwaelten dieser Plattform gute Auskunft bekommen.

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