Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist ein solcher Beschluss möglich. Nur hinsichtlich der Haftungsregelung ist dieser Beschluss problematisch. Gegenüber Dritten (auch Kinder von WEG – Mitglieder) haftet aufgrund des Gesetzes die WEG und nicht eine Arbeitsgemeinschaft. Daher empfehle ich Ihnen, eine Haftpflichtversicherung für die WEG abzuschließen.
Hinsichtlich der Kostenregelung sollte nicht die Arbeitsgemeinschaft als solche, sondern die Familien mit Kindern herangezogen werden. Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile.
Als Ansprechpartner sollte der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft festgelegt werden. Dieser muss dann von der Arbeitsgemeinschaft bestimmt werden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen unter Anrechnung der Gebühr für diese Frage an mich wenden.
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