Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
PKW Stellplätze sind tegelmäßig Sondereigentum, also gehören zu den jeweiligen Wohnungen.
Zu baulichen Veränderungen, hier die Errichtung des Stellplatzes, ist der Sondernutzer nur berechtigt, wenn ihm dies durch Vereinbarung gestatte wurde, was in Ihrem Falle wohl geschehen ist.
Bauliche Veränderungen nach § 22 WEG
bedürfe eines Beschlusses.
Die Kosten der Sondereigentumserrichtung oder Änderung hieran trägt jeder Sondernutzungsberechtigte selber.
"Hinsichtlich des Sondereigentums ist jeder Erwerber befugt, seine vertraglichen Rechte selbständig und ohne Abstimmung mit den anderen geltend zu machen, sofern der Mangel ausschließlich das Sondereigentum betrifft und Veränderungen am Gemeinschaftseigentum selbst nicht erforderlich werden (OLG Hamm BeckRS 2010, 19350
)."
Allerdings stellt dies das Verhältnis im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft dar.
Der Stellplatz ist seinerzeit bei Gründung des Wohnungseigentums im Rahmen der Teilungserklärung wohl nicht errichtet worden. Im Außenverhältnis müsste dann derjenige die Koten tragen, der hierfür verantwortlich ist, was dann entweder der BA#auherr oder der Bauträger ist, wobei hier möglicherweise Verjährung von Ansprüchen eingetreten sein könnte.
Demzufolge hat der Eigentümer des Stellplatzes die Kosten für die Errichtung seines Sondereigentums zu tragen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft haben zu können.
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